Der Schutz historischer Buchbestände in Privatbesitz muß dringend verbessert werden
© Klaus Graf 1995, 1997
Der private Buchbesitz vergangener Jahrhunderte ist in den letzten Jahren verstärkt in das Blickfeld der Forschung getreten. Eine Reihe von Monographien und Aufsätzen, deren Titel etwa dem Forschungsbericht von Wolfgang Adam (IASL 15, 1990) über Privatbibliotheken im 17. und 18. Jahrhundert entnommen werden können, haben hinreichend deutlich gemacht, daß im Original erhaltene Buchbestände eine Fülle von Auswertungsmöglichkeiten für eine sozial- oder mentalitätshistorisch ausgerichtete Buch- und Literaturgeschichtsschreibung bereithalten. Darüberhinaus dokumentiert auch jeder der stattlichen Bände des "Handbuchs der historischen Buchbestände" in eindrucksvoller Weise die wissenschaftliche Relevanz und Tragfähigkeit des buchgeschichtlichen Forschungsansatzes.
Man sollte meinen, daß es sich von selbst versteht, daß die heute noch vorhandenen gewachsenen Privatbibliotheken - im wesentlichen handelt es sich um Adelsbibliotheken - als erstrangige Geschichtsquellen und Kulturdenkmäler der Forschung und der Nachwelt erhalten werden müßten. Da ihre Erhaltung nicht zuletzt aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, müßten sie eigentlich auf die Denkmallisten der Länder oder die Liste des national wertvollen Kulturgutes gesetzt werden. Ersatzweise könnte durch Absprachen mit den Eigentümern gesichert werden, daß bei Veräußerungen auf die Anliegen der Forschung in angemessener Weise Rücksicht genommen wird, um den Schaden für die Wissenschaft möglichst gering zu halten.
Doch während Bauhistoriker und Archäologen generell davon ausgehen können, daß der Denkmalschutz sich der ihnen am Herzen liegenden Geschichtsquellen annimmt, werden die gleichermaßen berechtigten Bedürfnisse der Buchhistoriker notorisch ignoriert. Es ist daher, wie ich meine, an der Zeit, daß die beteiligten Disziplinen - Literaturwissenschaftler, Historiker, Bibliothekare, Kunsthistoriker - sich auch mit der Erhaltungs- und Auswertungsproblematik historischer Buchbestände auseinandersetzen. Als Beitrag zu dieser überfälligen, bislang nicht geführten Debatte möchte ich im folgenden - in gebotener Kürze und Pointierung - anhand von vier Fallskizzen darauf aufmerksam machen, welche gravierenden Verluste in den letzten 15 Jahren im Gebiet der (alten) Bundesrepublik eingetreten sind. Leider sind die von mir dargestellten Skandale der überregionalen Forschung und Öffentlichkeit kaum oder gar nicht bekanntgeworden. Ein zusammenhängender Diskurs zu diesem Thema existiert nicht. Weder Bibliothekare noch Juristen (oder Gerichte) haben sich, soviel ich weiß, in fachlichen Veröffentlichungen damit beschäftigt.
1. Der jüngste Fall betrifft die Inkunabelsammlung der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen, die am 1. Juli 1994 bei Sotheby's in London unter den Hammer kam. Damit wurde ein einzigartiges, bislang unerforschtes Ensemble zerstört und eine Reihe wichtiger Provenienzen unwiederbringlich auseinandergerissen. (Eine ausführlichere Darstellung erscheint an anderer Stelle. [erschienen in der Badischen Heimat 1995, siehe Zusammenfassung mit bibliographischen Nachträgen]) Joseph Freiherr von Laßberg würde sich wohl im Grabe umdrehen, denn er hatte seine Büchersammlung nicht zuletzt deshalb 1853 dem Haus Fürstenberg verkauft, weil dieses seinen wissenschaftlichen Arbeitsapparat - Handschriften und Drucke - als Ganzes zu übernehmen bereit war. Die 40 von ihm gesammelten Inkunabeln sind nun in alle Welt zerstreut. Noch gravierender freilich muß die Zerstörung des nur in Donaueschingen erhaltenen mittelalterlichen Bestands der Klosterbibliothek der Villinger Franziskaner bewertet werden. Nicht weniger als 90 Bände dieser Provenienz befanden sich unerforscht in Donaueschingen, ganze acht davon sicherte sich vorab das Land Baden-Württemberg. Nur eine Handvoll konnten für die Stadt Villingen auf der Auktion erworben werden. Der Leiter des Villinger Franziskanermuseums griff das Fürstenhaus deshalb scharf an: das "fachwidrige" Vorgehen des Eigentümers sei nur von finanziellen Gesichtspunkten geleitet gewesen. Der Stadt Villingen sei ein großer Schaden entstanden, denn wäre sie rechtzeitig über Verkaufsabsichten informiert worden, hätten vielleicht alle Stücke gerettet werden können.
Für die Wiegendrucke aus der Villinger Klosterbibliothek wie für die meisten anderen verkauften Stücke gilt, daß sie individuelle Besonderheiten aufweisen: alte Einbände - sehr viele Exemplare haben ihren spätgotischen verzierten Einband bewahrt -, Handschriftenmakulatur, Buchschmuck, Lesespuren bzw. handschriftliche Einträge und Besitzvermerke. Zwischen den Exemplaren der einzelnen Provenienz- und Einbandgruppen bestanden aufschlußreiche Querverbindungen, ein Netz von Bezügen, das durch die Zerstörung des Ensembles nun nicht mehr rekonstruiert werden kann.
Den Verantwortlichen des Landes Baden-Württemberg - der Kultusbürokratie und den Bibliothekaren - kann der Vorwurf nicht erspart werden, daß sie sich von der Salami-Taktik des Eigentümers erpressen und gleichsam am Nasenring haben vorführen lassen. Bei dem Ankauf der Donaueschinger Handschriftensammlung für 48 Mio. DM durch das Land Baden-Württemberg 1993 hatte man keinerlei Vorkehrungen getroffen, einen Verkauf der Inkunabeln und weiterer Druckbestände zu verhindern. Ein in den 1980er Jahren gemachtes Angebot, die Inkunabeln in der Universitätsbibliothek Tübingen auf Landeskosten katalogisieren und erforschen zu lassen, hatte der Fürst abgelehnt. Ebensowenig durfte eine Mikroverfilmung des Bestands erfolgen, hätte sie doch möglicherweise den Verkaufserlös geschmälert. Für die Vorauswahl von 83 Inkunabeln (in 64 Sammelbänden) durch das Land, die in aller Eile erfolgen mußte, durften diese - eigentlich unfaßbar - nicht eingesehen werden. Gekauft wurde so gut wie ausschließlich nach druckgeschichtlichen Kriterien. Das vorrangig an der Ausfüllung eigener Beständelücken orientierte "Dublettendenken" der beiden Landesbibliotheken in Stuttgart und Karlsruhe hat den Blick ausschließlich auf Druckorte innerhalb der heutigen Landesgrenzen gerichtet. Provenienzen spielten keine Rolle - schließlich habe ja, argumentierte ein Bibliothekar, bereits die Säkularisation in den Jahren nach 1800 die Klosterbibliotheken auseinandergerissen. Unica mit Druckorten außerhalb von Baden-Württemberg wurden in den Vorabverkauf nicht einbezogen. Die Bayerische Staatsbibliothek, die an diesen Stücken höchst interessiert war, kam in London wegen der hohen Preise nicht zum Zuge. Eine Rettung der ganzen Sammlung etwa mit Mitteln der Kulturstiftung der Länder, wobei man notfalls die Stücke (bei Wahrung von Provenienzzusammenhängen) auf die Bibliotheken mehrerer Länder hätte verteilen können, ist von der Kultusbürokratie offensichtlich nie ernsthaft erwogen worden.
Mit der weiteren "Filetierung" der weiteren, noch überaus reichen Bestände der Donaueschinger Hofbibliothek ist zu rechnen. Die bedeutenden Musikhandschriften, ein aus der Tätigkeit von Hofoper und Hofkapelle erwachsenes Ensemble, erwarten in einem Schweizer Zollager ihr Schicksal. Ein Vorkaufsrecht des Landes besteht nicht. Die Drucke aus der frühen Neuzeit lassen, soweit sie nicht schon bei Sotheby-Auktionen illustrierter Drucke ohne Provenienzangabe veräußert wurden, wichtigste Aufschlüsse zur Bildungsgeschichte des südwestdeutschen Adels, aber auch zur Geschichte des fürstenbergischen Territoriums erwarten, schließlich sind eine ganze Reihe von bürgerlichen Beamtenbibliotheken in der Hofbibliothek aufgegangen. Die Frage, welche Altbestände in einer öffentlich zugänglichen Bibliothek mit über 130000 Bänden vorhanden sind, sollte inzwischen eigentlich das Handbuch der historischen Buchbestände beantworten. Doch die Bearbeiter des Bandes Baden-Württemberg klopften deshalb mehrmals vergeblich bei dem Fürsten an.
2. Schlichtweg als "Katastrophe" bezeichnete mir gegenüber ein engagierter Bibliothekar die 1992/93 bei Venator & Hanstein in Köln erfolgte Versteigerung der gräflichen Bibliothek Salm-Reifferscheid in Schloß Dyck bei Düsseldorf. Die rund 16000 Bände umfassende Schloßbibliothek war, wie es in einem Ausstellungskatalog vom Oktober 1994 heißt, "gleichzeitig Haus-, Hof- und Staatsbibliothek und zugleich eine der letzten großen privaten Universalbibliotheken". Besonderen Rang erhielt sie nicht zuletzt durch den berühmten Botaniker des Hauses, Fürst Joseph (1773-1861). Den wissenschaftlichen Wert der Büchersammlung illustriert auch das Faktum, daß eine Monographie zur Adelserziehung am Ende des Ancien R‚gime (H. Wunderlich 1984) in den Beständen von Schloß Dyck eine ergiebige Materialgrundlage vorgefunden hatte.
Der Kulturdezernent des Kreises Neuss hatte die Erwerbung der gesamten Schloßbibliothek für den Betrag von 900000 DM mit den Erben bereits eingefädelt, doch lehnten die Kreispolitiker dieses überaus günstige Angebot rundweg ab. Ganze zwei Tage blieben dem Land und der Universitätsbibliothek Düsseldorf, anderweitig Geldmittel aufzutreiben. Dies gelang angesichts der Kürze der Zeit nicht. Das Resultat der Auktion: die Universitätsbibliothek konnte kein einziges Stück erwerben; der Kreis Neuss steigerte gegen das Land und die Gemeinde Jüchen gegen ihren eigenen Kreis. Ein Zeitungskommentar am 24. September 1992: "Schilda, das Nest, wo ehrsame Bürger dumme Streiche machen, ist überall, diesmal im Kreise Neuss. Und wenn die Verständigungsschwierigkeiten rheinischer Institutionen nicht zum Heulen wären, dann könnten wir nur lachen über das, was ein handfester Skandal ist. (...) Die 900000 Mark wären durchaus zusammenzutragen gewesen, hätten die regionalen Ämter nur nicht jedes sein eigenes Süppchen kochen wollen."
3. Extremer Zeitdruck beherrschte auch die Versuche fränkischer Institutionen, von der Hofbibliothek der Fürsten von Wertheim-Löwenstein-Rosenberg zu retten, was noch zu retten war. Erst knapp zwei Wochen vor der Versteigerung der 796 Lose bei Sotheby's in München am 4. November 1985 erfuhren Bibliothekare und Archivare davon. Nachzulesen sind Details der sofort eingeleiteten konzertierten Geldsammel-Aktion der Universitätsbibliothek Würzburg im Verbund mit dem Staatsarchiv Wertheim und historischen Vereinen in dem Band "Kostbare Bücher aus drei alten fränkischen Bibliotheken" (1988). Außer der Kleinheubacher fürstlichen Hofbibliothek waren es vor allem die Säkularisationsbestände der Klosterbibliotheken von Bronnbach und Neustadt am Main, die die fränkischen Geschichtsfreunde elektrisierten. Die fieberhaft aufgetriebenen Geldmittel wurden schwerpunktmäßig zur Ersteigerung von Büchern der Benediktiner in Neustadt eingesetzt; von der bibliothekarischen Hinterlassenschaft der Bronnbacher Zisterzienser konnte nur wenig erworben werden. Die baden-württembergischen Landesbibliotheken hatten im Vorfeld bereits abgewinkt - weitere Dubletten mochte man sich nicht einverleiben.
4. Während die drei bisher skizzierten Fälle öffentlich bekannt wurden, muß man, um dem Schicksal der Handschriften von Tambach auf die Spur zu kommen, fast detektivische Recherchen betreiben. Bislang konnte ich folgendes ermitteln: Eine Veröffentlichung im "Serapeum" aus der Mitte des 19. Jahrhundert listete 30 Handschriften der Gräflich Ortenburgischen Bibliothek auf Schloß Tambach (bei Coburg) auf - ein kleines, aber feines Ensemble. Auf diesen Serapeum-Artikel mußten sich auch die "Mittelalterlichen Bibliothekskataloge" berufen - die Handschriften selbst waren offenbar unzugänglich. In den 1980er Jahren veräußerte der Chef des Hauses, Mitglied des Coburger Kreistages und eine Art "Kulturpapst" vor Ort, den gesamten Handschriftenbestand an Antiquare - und zwar ohne eine der bayerischen staatlichen Bibliotheken in München, Bamberg oder Coburg einzuschalten. Der Verkauf wurde strikt geheimgehalten und gegebenenfalls auch abgestritten. Ein merkwürdiges Licht fällt auch auf die Staatsbibliothek zu Berlin, die Anfang 1994 eine erlesene Sammlung mittelalterlicher Codices, darunter auch eine Handvoll aus Tambach, für eine siebenstellige Summe von einem Antiquar kaufte. Sie hatte es nicht für nötig erachtet, vor dem Kauf mit den Bibliothekskollegen in Bamberg oder Coburg Kontakt aufzunehmen. Da die meisten Tambacher Handschriften in Privatbesitz gelandet sind, ist eine angemessene wissenschaftliche Auswertung des Bestands nicht mehr möglich.
In welchem Ausmaß kleinere Adelsbibliotheken durch Verkäufe zerschlagen oder dezimiert werden, läßt sich nicht abschätzen, da in Auktionskatalogen in der Regel keine Provenienzen angegeben werden und viele Verkäufe keinen Niederschlag in gedruckten Katalogen finden. Beispielsweise heißt es im Katalog der ersten Versteigerung der Bibliothek von Schloß Dyck 1992 bei einer Anzahl von Stücken aus anderer Provenienz diskret: "Aus einem württembergischen Schloß". (In Österreich sieht es leider nicht besser aus: Hier zerstörte die Versteigerung der Wiener Büchersammlung der Grafen von Schönborn-Buchheim in den letzten Jahren ebenfalls eine altgewachsene Adelsbibliothek.)
Sehr viele noch vorhandene Adelsbibliotheken mit wertvollen Beständen, die als kultur- und buchhistorische Ensembles für die Wissenschaft erhalten werden müßten, sind den Bibliothekaren und der Wissenschaft überhaupt nicht hinreichend bekannt, geschweige denn der Forschung zugänglich. Es ist bezeichnend, daß der Leiter der Landesbibliothek in Hannover behauptet, in seinem Sprengel keine Adelsbibliotheken zu kennen und an einen Antiquar verweist. Dieser kennt offensichtlich eine "ganze Menge" solcher Sammlungen, sieht jedoch "keine Gesprächsgrundlage" für Auskünfte. Ein weiteres Beispiel: In Oberschwaben haben die Häuser Waldburg-Wolfegg und Waldburg-Zeil in Oberschwaben ihre hochrangigen Sammlungen in den letzten Jahrzehnten grundsätzlich nicht zugänglich gemacht. Und: Nur ein ganz kleiner Teil der existierenden Adelsbibliotheken konnte in das "Handbuch der historischen Buchbestände" aufgenommen werden. Die Hauptgründe dürften sein: Angst vor Diebstählen, Angst vor dem Fiskus und zum Teil sicher auch eine ausgesprochene Aversion gegenüber dem Staat.
Daß es sich bei der zur Rede stehenden Thematik um ein überaus heikles und schwieriges Problem, ja geradezu ein Tabu, handelt, ist mir bewußt. Aber: Es geht nicht an, daß der Staat auf der einen Seite bei Baudenkmälern und Bodenfunden das Instrumentarium der Eingriffsverwaltung bis zur Rücksichtslosigkeit anwendet, auf der anderen Seite aber eine wissenschaftlich hochbedeutsame Denkmalkategorie systematisch vernachlässigt. Dabei urteilen die Gerichte eigentlich im großen und ganzen recht "denkmalfreundlich". Neulich hat sich das Verwaltungsgericht Lüneburg überaus liebvoll mit dem Quellenwert von Hufnägeln und Hufeisen beschäftigt, die ein Heimatforscher ausgraben wollte, um den Verlauf von Altstraßen zu dokumentieren. Es wurde ihm verboten. Der Denkmalwert einfacher Fachwerkhäuser, ja sogar der von Sprossenfenstern, wird von den Denkmalämtern mit großem Engagement und seitenlangen Gutachten gegenüber den Eigentümern verteidigt.
Das ist sicher gut so. Es ist aber überhaupt nicht einzusehen, daß Eigentümer von beweglichem Kulturgut so gut wie nie befürchten müssen, von einem Eintragungsverfahren betroffen zu sein. Und solange es im Denkmalschutzrecht anders als im Naturschutzrecht kein Verbandsklagerecht gibt, können die krassen Fehlentscheidungen der Denkmalämter etwa in den oben beschriebenen Fällen auch nicht von Dritten gerichtlich überprüft werden.
Die auffällige Zurückhaltung der Kultusbürokratie, die bei beweglichen Kulturgütern übertrieben strenge Maßstäbe anlegt, hat wohl zum Teil auch handfeste politische Hintergründe. Die Rechtslage wird bei Anfragen besorgter Wissenschaftler systematisch vernebelt: Eigentum sei Eigentum, da könne man - leider! - überhaupt nichts machen. Bibliotheksfunktionäre schaffen sich das Thema ebenfalls gern vom Hals. So wird etwa vorgegeben, auf der Liste des national wertvollen Kulturgutes, das vor dem Verkauf ins Ausland durch Bundesgesetz geschützt ist, könnten keine ganzen Sammlungen und Bibliotheken eingetragen werden, man sei aber keinesweg untätig, sondern gerade im Begriff, bei einer anstehenden Novellierung auf eine Änderung hinzuwirken. Ein Blick in die Liste, die eine eher skurill anmutende virtuelle Kunst- und Wunderkammer der Bundesrepublik (einschließlich Käfersammlung) versammelt, beweist, daß sehr wohl Bibliotheken eingetragen wurden (z.B. die Corveyer Bibliothek des Herzogs von Ratibor). Kaum bekannt ist auch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.5.1993, in dem grundsätzlich zur Vereinbarkeit des Kulturgutschutzgesetzes mit dem Grundgesetz Stellung genommen wird. Das Gesetz vermeide einseitige Belastungen des Eigentümers. Den Einwand, ein Vorkaufsrecht des Staates wäre ein milderes Mittel, wies das Gericht mit der beachtenswerten Erwägung zurück, wegen der meist extrem hohen Preise auf dem Kunstmarkt wäre es mit dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit öffentlichen Mitteln kaum vereinbar, "wollte man den Staat verpflichten, nationale Kulturgüter entweder zu dem von dem Eigentümer ausgehandelten Preis selbst zu erwerben oder aber abwandern zu lassen".
Stattdessen pflegt die Kultusbürokratie eine Art Scheckbuch-Mentalität, die fast ausschließlich an prestigeträchtigen Ankäufen interessiert ist und die durch das vorhandene gesetzliche Instrumentarium gegebenen Möglichkeiten gänzlich vernachlässigt. (Aufschlußreiche Beobachtungen dazu und zu der dubiosen Rolle des Kunsthandels enthält das Buch von S. Kogelfranz/W. A. Korte: Quedlinburg - Texas und zurück. Schwarzhandel mit geraubter Kunst, 1994.) Die skizzierten Fallbeispiele belegen wohl überdeutlich, daß die geschickte Taktik der Eigentümer oder Auktionshäuser, die teilweise mit gezielter Desinformation und bewußt erzeugtem Zeitdruck operiert haben, die berechtigten Anliegen der Wissenschaft auf der Strecke bleiben ließ. Hätte man rechtzeitig denkmalschutzrechtliche Maßnahmen eingeleitet - was man übrigens in Baden-Württemberg 1990 bei dem Fotoarchiv der Gebrüder Metz sogar kurzfristig in einer Eilaktion bedenkenlos getan hat - so hätte der für die Forschung eingetretene Schaden höchstwahrscheinlich vermieden werden können.
Die Untätigkeit der zuständigen Behörden verstößt - um es ganz deutlich zu sagen - gegen Recht und Gesetz. Wenn die Landesverfassungen den Denkmälern der Geschichte und Kunst den Schutz und die Pflege des Staates zusichern, so gilt dies beispielsweise auch für die hier besprochenen Kulturdenkmäler, die als Sachgesamtheiten durch den Einzelverkauf zerstört wurden. Ein Ermessen bei der Entscheidung, was ein zu schützendes Kulturgut ist und was nicht, steht den zuständigen Stellen nach den Denkmalschutzgesetzen und dem Kulturgutschutzgesetz nicht zu. So haben denn auch die Verwaltungsgerichtshöfe von Hessen und Baden-Württemberg festgestellt, daß die Eintragung eines Kulturdenkmals in das Denkmalbuch keine Abwägung zwischen den öffentlichen Belangen und den dagegen streitenden Interessen des Eigentümers voraussetzt.
In den Denkmalämtern dominieren Kunsthistoriker und Archäologen. Man verfüge, heißt es dort regelmäßig, nicht über spezifische bibliothekarische Fachkenntnisse und habe auch so schon mehr als genug zu tun. Von den Bibliothekaren ist wohl leider ebensowenig wirkungsvolle Hilfe zu erwarten. Die meisten Buchhistoriker und Kenner alter Buchbestände in Bibliotheken, mit denen ich gesprochen habe, klagen unisono über mangelnden Einfluß in ihrer Zunft.
Der Schutz unserer Kulturdenkmäler und unseres historischen Kulturgutes muß, wie ich meine, stärker als bislang als öffentliche Angelegenheit begriffen, und es muß den zuständigen Stellen mehr auf die Finger gesehen werden. Im Fall der historischen Buchbestände ist es eine Aufgabe der betroffenen Disziplinen, Politik und Öffentlichkeit über das wirkliche Ausmaß der auf diesem Gebiet eingetretenen und wohl noch zu erwartenden Verluste zu informieren und deutlich zu machen, daß gewachsene Adelsbibliotheken keine Geschichtsquellen minderen Ranges sind, die man der Willkür ihrer Eigentümer überlassen dürfte.
Der Staat kann - zumal in einer Zeit knapper öffentlicher Kassen - sicher nicht alle Bücher privater Sammlungen ankaufen. Um so mehr sollte er die vorhandenen Möglichkeiten der Unterschutzstellung ausschöpfen, soweit dies zur Erhaltung und gegebenfalls auch zur Zugänglichmachung wichtiger Bestände für die Forschung geboten ist. Er muß durch Wissenschaftler prüfen lassen können, was möglicherweise schützenswert ist, und die angemessene Unterbringung geschützter Bestände überwachen. Wenn ein Verkauf sich nicht vermeiden läßt, muß sich auch hier das Auswertungsprinzip durchsetzen: vor der endgültigen Zerstörung eines Denkmals ist es wissenschaftlich zu dokumentieren. Heute ist es ohne weiteres möglich, ganze Bibliotheken zu verfilmen - weshalb sollte man diese Möglichkeit nicht verstärkt nutzen, um Privatbibliotheken zugänglich zu machen und wichtige Informationswerte zu sichern?
Dieser Beitrag hat aus der Sicht der Forschung und nicht der Eigentümer argumentiert. Es versteht sich wohl von selbst, daß auch ihre berechtigten Interessen grundsätzlich zu wahren sind. Auch ich bin für Verhandlungen, Kooperationsangebote und einen verstärkten Dialog mit den Eigentümern als gleichberechtigten Partnern. Nur haben die bisher beschrittenen Wege - einschließlich der im Steuerrecht gemachten Angebote - die hier dargestellten Verluste wissenschaftlich bedeutsamer Sammlungen nicht verhindern können. Tambach, Wertheim, Dyck, Donaueschingen - wie geht es weiter?
Veröffentlichung: Vernichtung unersetzlicher Quellen. Der Schutz
historischer Buchbestände in Privatbesitz muß dringend verbessert
werden, Mitteilungen des Deutschen Germanistenverbandes 42 (1995),
H. 2, S. 44-48
Gekürzte und veränderte Fassung: Es geht um unersetzbare
Quellen. Ein Plädoyer für den Schutz historischer Privatbibliotheken,
Frankfurter Rundschau Nr. 127 vom 2.6.1995, S. 8