Staatlicher Denkmalschutz und staatliche Denkmalpflege stehen derzeit nicht nur unter finanziellem Druck. Sie müssen sich angesichts verschlechternder Rahmenbedingungen neue Partner suchen und ihr bisheriges Selbstverständnis kritisch reflektieren. Sie sind dringend auf die Unterstützung der Öffentlichkeit und all jener angewiesen, denen der Erhalt und die Bewahrung von Kulturdenkmalen ein Anliegen ist - die im Jahr 1999 im Rahmen der VL Museen begründete VL Museumsrecht versucht eine virtuelle Vernetzung von Institutionen und Initiativen zu leisten.
Um die Öffentlichkeit für sich zu gewinnen und ehrenamtliche Mitarbeiter zu rekrutieren, könnten die Denkmalämter verstärkt auf das Internet setzen. Sie tun es jedoch nicht, denn ihre Präsentationen sind noch heute (Ende März 2002) weit von dem entfernt, was angemessen oder wünschenswert ist. Noch immer keine eigenen Seiten haben die Landesämter in Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen. Und die meisten anderen Ämter haben nur sehr dürftige, kaum gepflegte Internetseiten aufzuweisen. Ein herausragendes Angebot bietet Schleswig-Holstein mit Volltexten und umfangreichen Informationen zu rechtlichen Aspekten.
Meine Wunschliste enthält:
- Eine leicht merkbare Domain (z.B. www.denkmalpflege-bw.de)
- Übersichtlicher Aufbau der Seiten, Kontaktinformation (mit Mail!) auf der Startseite, Sitemap, gegebenenfalls auch Suchmaschine
- Aktuelle, laufend gepflegte Informationen (Veranstaltungen, Tag des offenen Denkmals usw.)
- Übersichtliche Darstellung zu Aufgaben und Organisation mit Querverweisen zu anderen zuständigen Stellen (Ministerien, Denkmalbehörden, falls ausgegliedert: archäologisches Landesamt, Stiftungen zur finanziellen Unterstützung von Eigentümern usw.)
- Liste häufig gestellter Fragen (FAQ), gegliedert nach den Bedürfnissen der Besucher des Angebots: Eigentümer und Bauherren, Fundmelder, ehrenamtliche Mitarbeiter, Journalisten und interessierte Laien, Jobsucher, Wissenschaftler und Fachkollegen
- Vorstellung wichtiger Projekte und einzelner Denkmäler mit vielen Bildern (Denkmal des Monats, realisiert in Hessen)
- Dokumentation der rechtlichen Grundlagen (Gesetzestext, Verordnungen, Erlasse, Urteile, Gesetzeskommentar, Denkmalliste usw.)
- Umfassende bibliographische Angaben zu den (auch älteren) Veröffentlichungen mit Online-Bestellmöglichkeit, Inhaltsverzeichnisse von Zeitschriften (aber auch Monographien!), Zusammenfassungen/Abstracts
- Wissenschaftliche oder populärwissenschaftliche Volltexte insbesondere aus den Zeitschriften und Publikationen des Amtes, ausbaubar zu einem dauerhaft frei zugänglichen E-Texte-Server, der Druckkosten reduzieren oder vermeiden helfen könnte
- Angaben zur Bibliothek (OPAC) und zu den Sammlungen (Funde, Akten, Fotos, Pläne) sowie deren Zugänglichkeit, ausbaubar zu einem multimedialen Informationssystem im Verbund mit anderen Anbietern
- Hinweise zur Geschichte der Denkmalpflege im Sprengel (in Sachsen-Anhalt und Thüringen realisiert)
- Links zu den wichtigsten Portalen und lokalen Initiativen/Denkmalverzeichnissen
- Newsletter-Dienst (realisiert in Baden-Württemberg)
- English Version (realisiert in Baden-Württemberg)
- Ein Diskussionsforum/Gästebuch, das eine offene, unzensierte Debatte über das Selbstverständnis der Denkmalpflege im 21. Jahrhundert ermöglichen könnte.
Nachdem die Seite der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger hinreichend aktuelle und umfangreiche Angaben zu den Denkmalämtern (WWW, Mail, Anschrift) enthält, wird die unten nachlesbare Zusammenstellung im wesentlichen nicht mehr gepflegt und nunmehr der Schwerpunkt auf Nachweise zu den Denkmalschutzgesetzen der Länder gelegt.
Auch aus vergleichender Perspektive ist es im höchsten Maße wünschenswert, daß alle Denkmalschutzgesetze in aktueller und veräßlicher Fassung online frei zugänglich vorliegen. Am 1. Februar 2002 habe ich eine Linkliste in mehreren Mailinglisten (von denen nur demuseum ein öffentliches Archiv unterhält) mitgeteilt (Mail in demuseum). Nachgetragen werden konnte ein Nachweis für Mecklenburg-Vorpommern und die Volltexte von Hamburg (mit Kommentar zum beweglichen Kulturgut in demuseum) und Bayern (ebenda ). Beide Texte werden hier nochmals dokumentiert, da im Archiv von demuseum die Umlaute falsch codiert sind.
Stoff für eine sarkastische Glosse bot meine Suche nach einem E-Text des Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz. Bei fast allen zuständigen Stellen und Internetforen: Fehlanzeige (oder Fehlinformation). Dank der Hilfsbereitschaft von Katrin Siebler bin ich aber doch zu einem Text gekommen.
Gewähr für die Zuverlässigkeit und Aktualität (Euro-Umstellung!) der drei hier gebotenen und der unten verlinkten Gesetzestexte kann - wie bei allen Gesetzesangeboten sowohl im WWW bzw. auf CD-ROM als auch in gedruckter Form ausserhalb der Publikation im jeweiligen Gesetzesblatt üblich - nicht übernommen werden. Aber nun liegt erstmals eine einigermaßen verläßliche Dokumentation aller Landesgesetze vor. (Von einer weiteren Verlinkung des veralteten Angebots bei denkmalpflege.com sollte Abstand genommen werden.) Novellierungen in den Gesetz- und Verordnungsblättern macht der Parlamentsspiegel zugänglich.
Nachtrag August 2002: Daß die Landesarchäologen auf ihrer Seite Denkmalschutzgesetze (ohne von der folgenden Liste und den aktuellen Texten Notiz zu nehmen) PDF-Dateien aller Gesetze in veralteten Fassungen anbieten, ist unentschuldbar.
Der folgenden Liste wurden vorzugsweise amtliche Quellen zugrundegelegt (L bedeutet ein Angebot des / eines zuständigen Landesamts), aber das heißt selbstverständlich nicht, dass die dort gebotenen Texte fehlerfrei sind.
Baden-Württemberg
http://www.landesdenkmalamt-bw.de/denkmalschutzgesetz.html (L)
Bayern
siehe unten
Berlin
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/service/gesetzestexte/de/download/dschg_bln.pdf
Brandenburg
http://www.mdje.brandenburg.de/Landesrecht/gesetzblatt/texte/K55/557-01.htm
Bremen
http://www-user.uni-bremen.de/~elsahb/gesetze/DSchG.html (Privat:
Jurastudenten)
Hamburg
siehe unten
Hessen
http://www.hessenrecht.hessen.de/gvbl/gesetze/7_kultus/76-4-denkmalg/denkmalg.html
Mecklenburg-Vorpommern
http://www.mv-regierung.de/laris/daten/224/2/0/224-2-0-lr0.htm
Niedersachsen
http://www.hgb44.com/denkmal/gesetz.htm (L)
Nordrhein-Westfalen
http://www.lvr.de/kultur/rad/denkmalschutzgesetz/index.htm
(L, Rheinisches Amt)
Rheinland-Pfalz
siehe unten
Saarland
http://www.justiz.saarland.de/medien/inhalt/224-5.pdf
http://www.zeitensprung.de/sdschg.html (Privat mit Unterstuetzung des L)
Sachsen
http://www.archsax.sachsen.de/information/gesetz2.htm (L)
Sachsen-Anhalt
http://www.denkmalpflege-in-sachsen-anhalt.de/DSchG.html (L)
Schleswig-Holstein
http://www.schleswig-holstein.de/denkmal/recht/den_recht_02.html (L)
Thüringen
http://www.thueringen.de/denkmalpflege/thdschg.htm (L)
Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz
-
DSchG)
Vom 25. Juni 1973 (BayRS 2242-1-WFK),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2001 (GVBl. S. 140)
I. Anwendungsbereich
Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1) Denkmäler sind von Menschen geschaffene Sachen oder Teile
davon aus
vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen,
künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder
volkskundlichen
Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt.
(2) Baudenkmäler sind bauliche Anlagen oder Teile davon aus vergangener
Zeit, soweit sie nicht unter Absatz 4 fallen, einschließlich
dafür
bestimmter historischer Ausstattungsstücke und mit der in Absatz
1
bezeichneten Bedeutung. Auch bewegliche Sachen können historische
Ausstattungsstücke sein, wenn sie integrale Bestandteile einer
historischen Raumkonzeption oder einer ihr gleichzusetzenden historisch
abgeschlossenen Neuausstattung oder Umgestaltung sind. Gartenanlagen,
die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, gelten als
Baudenkmäler.
(3) Zu den Baudenkmälern kann auch eine Mehrheit von baulichen
Anlagen
(Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn nicht jede einzelne
dazugehörige bauliche Anlage die Voraussetzungen des Absatzes
1 erfüllt,
das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig
ist.
(4) Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler,
die sich
im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder
frühgeschichtlicher Zeit stammen.
Art. 2 Denkmalliste
(1) Die Baudenkmäler und die Bodendenkmäler sollen nachrichtlich
in ein
Verzeichnis (Denkmalliste) aufgenommen werden. Die Eintragung erfolgt
durch das Landesamt für Denkmalpflege von Amts wegen im Benehmen
mit der
Gemeinde. Der Berechtigte und der zuständige Heimatpfleger können
die
Eintragung anregen. Die Eintragung ist im Bebauungsplan kenntlich zu
machen. Die Liste kann von jedermann eingesehen werden.
(2) Auf Antrag des Berechtigten und in besonders wichtigen Fällen
können
bewegliche Denkmäler, soweit sie nicht nach Absatz 1 eingetragen
sind,
in das Verzeichnis eingetragen werden.
Art. 3 Geltung
(1) Die Schutzbestimmungen dieses Gesetzes gelten für Baudenkmäler,
für
Bodendenkmäler und für die eingetragenen beweglichen Denkmäler.
(2) Die Gemeinden nehmen bei ihrer Tätigkeit, vor allem im Rahmen
der
Bauleitplanung, auf die Belange des Denkmalschutzes und der
Denkmalpflege, insbesondere auf die Erhaltung von Ensembles, angemessen
Rücksicht.
II. Baudenkmäler
Art. 4 Erhaltung von Baudenkmälern
Die Eigentümer und die sonst dinglich Verfügungsberechtigten
von
Baudenkmälern haben ihre Baudenkmäler instandzuhalten, instandzusetzen,
sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen,
soweit ihnen das
zuzumuten ist. Ist der Eigentümer oder der sonst dinglich
Verfügungsberechtigte nicht der unmittelbare Besitzer, so gilt
Satz 1
auch für den unmittelbaren Besitzer, soweit dieser die Möglichkeit
hat,
entsprechend zu verfahren.
(2) Die in Absatz 1 genannten Personen können verpflichtet werden,
bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen,
soweit
ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen
Aufgaben
und Verpflichtungen zumutbar ist; soweit sie die Maßnahmen nicht
selbst
durchzuführen haben, können sie zur Duldung der Maßnahmen
verpflichtet
werden. Entscheidungen, durch die der Bund oder die Länder verpflichtet
werden sollen, bedürfen der vorherigen Zustimmung der Obersten
Denkmalschutzbehörde.
(3) Macht der Zustand eines Baudenkmals Maßnahmen zu seiner
Instandhaltung, Instandsetzung oder zu seinem Schutz erforderlich,
ohne
daß eine vollstreckbare Entscheidung nach Absatz 2 vorliegt,
so kann die
zuständige Denkmalschutzbehörde die Maßnahmen durchführen
oder
durchführen lassen. Die dinglich und obligatorisch Berechtigten
können
zur Duldung der Maßnahmen verpflichtet werden. Die Kosten der
Maßnahmen
tragen die in Absatz 1 genannten Personen, soweit sie nach Absatz 2
zur
Durchführung der Maßnahmen verpflichtet wurden oder hätten
verpflichtet
werden können, im übrigen der Entschädigungsfonds (Art.
21 Abs. 2).
(4) Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden,
können
untersagt werden.
Art. 5 Nutzung von Baudenkmälern
Baudenkmäler sollen möglichst entsprechend ihrer ursprünglichen
Zweckbestimmung genutzt werden. Werden Baudenkmäler nicht mehr
entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung genutzt, so
sollen die
Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung
Berechtigten eine der ursprünglichen gleiche oder gleichwertige
Nutzung
anstreben. Soweit dies nicht möglich ist, soll eine Nutzung gewählt
werden, die eine möglichst weitgehende Erhaltung der Substanz
auf die
Dauer gewährleistet. Sind verschiedene Nutzungen möglich,
so soll
diejenige gewählt werden, die das Baudenkmal und sein Zubehör
am
wenigsten beeinträchtigt. Staat, Gemeinden und sonstige Körperschaften
des öffentlichen Rechts sollen Eigentümer und Besitzer unterstützen.
Die
Eigentümer und die sonst dinglich oder obligatorisch zur Nutzung
Berechtigten können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art.
4 Abs. 2
verpflichtet werden, eine bestimmte Nutzungsart durchzuführen;
soweit
sie nicht zur Durchführung verpflichtet werden, können sie
zur Duldung
einer bestimmten Nutzungsart verpflichtet werden.
Art. 6 Veränderungsverbote
(1) Wer
1. Baudenkmäler beseitigen, verändern oder an einen anderen
Ort
verbringen oder
2. geschützte Ausstattungsstücke beseitigen, verändern,
an einen anderen
Ort verbringen oder aus einem Baudenkmal entfernen
will, bedarf der Erlaubnis. Der Erlaubnis bedarf auch, wer in der Nähe
von Baudenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen
will,
wenn sich dies auf Bestand oder Erscheinungsbild eines der Baudenkmäler
auswirken kann.
(2) Die Erlaubnis kann im Fall des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 versagt
werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für
die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Im
Fall des
Absatzes 1 Satz 2 kann die Erlaubnis versagt werden, soweit das Vorhaben
zu einer Beeinträchtigung des Wesens, des überlieferten
Erscheinungsbilds oder der künstlerischen Wirkung eines Baudenkmals
führen würde und gewichtige Gründe des Denkmalschutzes
für die
unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.
(3) Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine
baurechtliche Zustimmung erforderlich, so entfällt die Erlaubnis.
Die
Baugenehmigung und die Zustimmung oder eine abgrabungsaufsichtliche
Genehmigung können versagt werden, wenn die in Absatz 2 aufgeführten
Gründe für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen
Zustands
sprechen.
(4) (aufgehoben)
III. Bodendenkmäler
Art. 7 Ausgraben von Bodendenkmälern
(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben
oder zu einem
anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will,
obwohl er
weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß,
daß sich dort
Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann
versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich
ist.
(2) Die Bezirke können durch Verordnung bestimmte Grundstücke,
in oder
auf denen Bodendenkmäler zu vermuten sind, zu Grabungsschutzgebieten
erklären. In einem Grabungsschutzgebiet bedürfen alle Arbeiten,
die
Bodendenkmäler gefährden können, der Erlaubnis. Art.
6 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 gelten entsprechend. Grabungsschutzgebiete sind im
Flächennutzungsplan kenntlich zu machen.
(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 gelten nicht für Grabungen, die
vom
Landesamt für Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen
oder veranlaßt werden.
(4) Wer in der Nähe von Bodendenkmälern, die ganz oder zum
Teil über der
Erdoberfläche erkennbar sind, Anlagen errichten, verändern
oder
beseitigen will, bedarf der Erlaubnis, wenn sich dies auf Bestand oder
Erscheinungsbild eines dieser Bodendenkmäler auswirken kann. Art.
6 Abs.
2 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.
(5) Soll eine Grabung auf einem fremden Grundstück erfolgen, so
kann der
Eigentümer verpflichtet werden, die Grabung zuzulassen, wenn das
Landesamt für Denkmalpflege festgestellt hat, daß ein besonderes
öffentliches Interesse an der Grabung besteht. Der Inhaber der
Grabungsgenehmigung hat den dem Eigentümer entstehenden Schaden
zu
ersetzen.
Art. 8 Auffinden von Bodendenkmälern
(1) Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich
der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege
anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer
und der
Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter
der
Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der
Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten,
die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines
Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer
oder den Leiter der Arbeiten befreit.
(2) Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum
Ablauf
von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn
nicht die
Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt
oder die
Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei Arbeiten, die vom Landesamt
für
Denkmalpflege oder unter seiner Mitwirkung vorgenommen oder veranlaßt
werden.
(4) Eigentümer, dinglich Verfügungsberechtigte und unmittelbare
Besitzer
eines Grundstücks, auf dem Bodendenkmäler gefunden werden,
können
verpflichtet werden, die notwendigen Maßnahmen zur sachgemäßen
Bergung
des Fundgegenstands sowie zur Klärung der Fundumstände und
zur Sicherung
weiterer auf dem Grundstück vorhandener Bodendenkmäler zu
dulden.
(5) Aufgefundene Gegenstände sind dem Landesamt für Denkmalpflege
oder
einer Denkmalschutzbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung
zu übergeben,
wenn die Gefahr ihres Abhandenkommens besteht.
Art. 9 Auswertung von Funden
Der Eigentümer eines beweglichen Bodendenkmals, die dinglich
Verfügungsberechtigten und die unmittelbaren Besitzer können
verpflichtet werden, dieses dem Landesamt für Denkmalpflege befristet
zur wissenschaftlichen Auswertung und Dokumentation zu überlassen.
IV. Eingetragene bewegliche Denkmäler
Art. 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer ein eingetragenes bewegliches Denkmal beseitigen, verändern
oder
an einen anderen Ort verbringen will, bedarf der Erlaubnis. Die
Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz des Denkmals
erforderlich ist.
(2) Die Veräußerung eines eingetragenen beweglichen Denkmals
ist dem
Landesamt für Denkmalpflege unverzüglich anzuzeigen. Zur
Anzeige sind
der Veräußerer und der Erwerber verpflichtet.
V. Verfahrensbestimmungen
Art. 11 Denkmalschutzbehörden
(1) Untere Denkmalschutzbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden.
Soweit kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben der Unteren
Bauaufsichtsbehörden übertragen sind oder übertragen
werden, gilt diese
Übertragung auch für die Aufgaben der Unteren Denkmalschutzbehörden.
Art. 115 Abs. 2 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Höhere Denkmalschutzbehörden sind die Regierungen.
(3) Oberste Denkmalschutzbehörde ist das Staatsministerium für
Unterricht und Kultus.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die Unteren
Denkmalschutzbehörden für den Vollzug dieses Gesetzes zuständig.
(5) Die Aufgaben der Denkmalschutzbehörden sind Staatsaufgaben;
für die
Gemeinden sind sie übertragene Aufgaben.
Art.12 Landesamt für Denkmalpflege
(1) Das Landesamt für Denkmalpflege ist die staatliche Fachbehörde
für
alle Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege. Es ist dem
Staatsministerium für Unterricht und Kultus unmittelbar nachgeordnet.
Bibliotheks- und Archivgut und Kunstsammlungen fallen nur dann in die
Zuständigkeit des Landesamts für Denkmalpflege, wenn es sich
um
eingetragene bewegliche Denkmäler oder um Sammlungen der in Absatz
2 Nr.
7 genannten Art handelt.
(2) Dem Landesamt für Denkmalpflege obliegen die Denkmalpflege
und die
Mitwirkung beim Denkmalschutz. Die Denkmalpflege umfaßt auch
die
Erforschung der Denkmäler. Insbesondere hat das Landesamt für
Denkmalpflege folgende Aufgaben:
1. Mitwirkung beim Vollzug dieses Gesetzes und anderer einschlägiger
Vorschriften nach Maßgabe der hierzu ergangenen und ergehenden
Bestimmungen;
2. Herausgabe von Richtlinien zur Pflege der Denkmäler unter Beteiligung
der kommunalen Spitzenverbände;
3. Erstellung und Fortführung der Inventare und der Denkmalliste;
4. Konservierung und Restaurierung von Denkmälern, soweit die
Konservierung und die Restaurierung nicht von anderen dafür zuständigen
staatlichen Stellen durchgeführt werden;
5. fachliche Beratung und Erstattung von Gutachten in allen
Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
6. Überwachung der Ausgrabungen sowie die Überwachung und
Erfassung der
anfallenden beweglichen Bodendenkmäler;
7. Fürsorge für Heimatmuseen und ähnliche Sammlungen,
soweit diese nicht
vom Staat verwaltet werden.
Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus kann dem Landesamt
für
Denkmalpflege weitere einschlägige Aufgaben zuweisen.
(3) Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Entlastung des Landesamts
für Denkmalpflege und zur Vereinfachung und Beschleunigung des
denkmalschutzrechtlichen Erlaubnisverfahrens sowie der baurechtlichen
Genehmigungs- und Zustimmungsverfahren durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Landtags Vorschriften zu erlassen über
1. die Übertragung von Aufgaben des Landesamts für Denkmalpflege
an
andere staatliche Stellen,
2. die Verfahrensbeteiligung des Landesamts für Denkmalpflege,
3. Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.
(4) Die bisherigen Aufgaben der Bayerischen Verwaltung der staatlichen
Schlösser, Gärten und Seen bleiben unberührt.
Art. 13 Heimatpfleger
(1) Die Heimatpfleger beraten und unterstützen die Denkmalschutzbehörden
und das Landesamt für Denkmalpflege in den Fragen der Denkmalpflege
und
des Denkmalschutzes. Ihnen ist durch die Denkmalschutzbehörden
in den
ihren Aufgabenbereich betreffenden Fällen rechtzeitig Gelegenheit
zur
Äußerung zu geben.
(2) Die Denkmalschutzbehörden und das Landesamt für Denkmalpflege
sollen
sich in geeigneten Fällen der Unterstützung kommunaler Stellen
sowie
privater Initiativen bedienen.
Art. 14 Landesdenkmalrat
(1) Der Landesdenkmalrat hat die Aufgabe, die Staatsregierung zu beraten
und in wichtigen Fragen der Denkmalpflege mitzuwirken. Soll eine
Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) festgelegt werden, so ist
der
Landesdenkmalrat zu beteiligen. Die Mitglieder des Denkmalrats werden
vom Landtag bestellt, die Mitglieder nach Absatz 2 Buchst. b bis l
auf
Vorschlag der entsendenden Stelle. Die Bestellung erfolgt für
die
Mitglieder nach Absatz 2 Buchst. a für die Dauer der Legislaturperiode,
für die übrigen Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren.
Sie sind
ehrenamtlich tätig. Sie wählen einen Vorsitzenden aus ihrer
Mitte. Die
Staatsministerien für Unterricht und Kultus, des Innern (Oberste
Baubehörde) und für Landesentwicklung und Umweltfragen sowie
das
Landesamt für Denkmalpflege sind zu allen Beratungen des
Landesdenkmalrats einzuladen.
(2) Der Landesdenkmalrat besteht aus
a) sechs Abgeordneten des Landtags,
b) je einem Vertreter des Bayerischen Gemeindetags, des Bayerischen
Städtetags und des Landkreisverbands Bayern,
c) einem Vertreter des Verbands der bayerischen Bezirke e. V. ,
d) je zwei Vertretern der Katholischen Kirche und der
Evangelisch-Lutherischen Landeskirche,
e) drei Vertretern der privaten Denkmaleigentümer,
f) einem Vertreter der Bayerischen Akademie der Schönen Künste,
g) je einem Vertreter der Architektenschaft und der Deutschen Akademie
für Städtebau und Landesplanung, Landesgruppe Bayern,
h) einem Vertreter des Bayerischen Landesvereins für Heimatpflege,
i) einem Vertreter des Bayerischen Bauernverbands,
k) zwei vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzuschlagenden
sachverständigen Persönlichkeiten aus dem Gebiet der Kunstgeschichte
und
der Vor- und Frühgeschichte,
l) bis zu fünf weiteren vom Staatsministerium für Unterricht
und Kultus
vorzuschlagenden Persönlichkeiten.
(3) Fraktionen des Landtags, auf die im Landesdenkmalrat kein Sitz
gemäß
Absatz 2 Buchst. a entfällt, erhalten zusätzlich einen Sitz.
(4) Zur Klärung einzelner Sachfragen kann der Landesdenkmalrat
Sachverständige ohne Stimmrecht als nicht ständige Mitglieder
berufen.
(5) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt,
Regelungen über die Gliederung, die Einberufung und die Geschäftsführung
des Landesdenkmalrats und die Berufung seiner Mitglieder sowie über
die
den Mitgliedern des Landesdenkmalrats zu gewährende Reisekostenvergütung
durch Rechtsverordnung zu treffen.
Art. 15 Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 6, 7 und 10
Abs.
1 und auf Verpflichtung des Eigentümers nach Art. 7 Abs. 5 ist
schriftlich bei der Gemeinde einzureichen, die ihn mit ihrer
Stellungnahme unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde
vorlegt.
Art. 81 und 82 der Bayerischen Bauordnung gelten in den Fällen
der Art.
6, 7 und 8 Abs. 2 entsprechend.
(2) Die Untere Denkmalschutzbehörde soll vor einer Entscheidung
nach den
Abschnitten II bis IV dieses Gesetzes das Landesamt für Denkmalpflege
hören.
(3) Werden Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1
ohne
die erforderliche Erlaubnis oder Baugenehmigung durchgeführt,
so kann
die Untere Denkmalschutzbehörde verlangen, daß der ursprüngIiche
Zustand
wieder hergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder daß
Bau- und
Bodendenkmäler und eingetragene bewegliche Denkmäler auf
andere Weise
wieder instandgesetzt werden.
(4) Wer widerrechtlich Bau- oder Bodendenkmäler oder eingetragene
bewegliche Denkmäler vorsätzlich oder grob fahrlässig
zerstört oder
beschädigt, ist unabhängig von der Verhängung einer
Geldbuße zur
Wiedergutmachung des von ihm angerichteten Schadens bis zu dessen vollem
Umfang verpflichtet.
(5) Die zuständige Behörde kann die Entscheidung über
einen Antrag auf
Erlaubnis, Baugenehmigung oder baurechtliche Zustimmung auf höchstens
zwei Jahre aussetzen, soweit dies zur Klärung der Belange des
Denkmalschutzes, insbesondere für Untersuchungen des Baudenkmals
und
seiner Umgebung. erforderlich ist.
Art. 16 Betretungs- und Auskunftsrecht
(1) Die Denkmalschutzbehörden unt das Landesamt für Denkmalpflege
sind
berechtigt, im Vollzug dieses Gesetzes Grundstücke auch gegen
den Willen
der Betroffenen zu betreten, soweit das zur Erhaltung eines Bau- oder
Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals dringend
erforderlich erscheint.
(2) Eigentümer und Besitzer von Bau- und Bodendenkmälern
und von
eingetragenen beweglichen Denkmälem und sonstige Berechtigte sind
verpflichtet, den Denkmalschutzbehörden und dem Landesamt für
Denkmalpflege alle zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
Art. 17 Kostenfreiheit
Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten nicht erhoben.
VI. Enteignung
Art. 18 Zulässigkeit der Enteignung
(1) Kann eine Gefahr für den Bestand oder die Gestalt eines Bau-
oder
Bodendenkmals oder eines eingetragenen beweglichen Denkmals auf andere
Weise nicht nachhaltig abgewehrt werden, so ist die Enteignung zugunsten
des Staates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen
Rechts zulässig. Zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts
ist die Enteignung dann zulässig, wenn die dauernde Erhaltung
des Bau-
oder Bodendenkmals oder des eingetragenen beweglichen Denkmals zu den
satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Person gehört
und bei
Berücksichtigung aller Umstände gesichert erscheint.
(2) Zugunsten des Staates ist die Enteignung außerdem zulässig
bei
beweglichen Bodendenkmälern, an deren Erhaltung für die Öffentlichkeit
ein besonderes Interesse besteht. Im Fall des Satzes 1 kann der Antrag
nur gestellt werden, wenn dem Landesamt für Denkmalpflege im Zeitpunkt
der Antragstellung die vollständige Bergung des Bodendenkmals
nicht
länger als ein Jahr bekannt war.
(3) bis (5) aufgehoben
Art. 19 Vorkaufsrecht
(1) Dem Freistaat Bayern steht beim Kauf historischer
Ausstattungsstücke, die nach Art. 1 Abs. 2 zusammen mit Baudenkmälern
geschützt und in die Denkmalliste eingetragen sind, und beim Kauf
von
eingetragenen beweglichen Denkmälem ein Vorkaufsrecht zu. Das
Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit
dies rechtfertigt, insbesondere wenn die Ausstattungsstücke oder
die
eingetragenen beweglichen Denkmäler der Öffentlichkeit zugänglich
gemacht oder in ihrer Gesamtheit erhalten werden sollen. Das
Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer Ausstattungsstücke
oder eingetragene bewegliche Denkmäler an seinen Ehegatten oder
an eine
Person veräußert, die mit ihm in gerader Linie verwandt
oder
verschwägert oder in der SeitenIinie bis zum dritten Grad verwandt
ist.
Das Vorkaufsrecht beim Kauf historischer Ausstattungsstücke ist
ausgeschlossen, wenn diese mit dem Baudenkmal veräußert
werden und in
dem Baudenkmal verbleiben sollen.
(2) Das Vorkaufsrecht kann nur binnen drei Monaten nach Mitteilung
des
Kaufvertrags an das Landesamt für Denkmalpflege durch das Landesamt
für
Denkmalpflege ausgeübt werden. §§ 504 bis 509 Abs. 1,
§ 510 Abs. 1, §
512 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht
ist
nicht übertragbar. Es geht unbeschadet bundesrechtlicher Vorschriften
allen anderen Vorkaufsrechten im Rang vor. Bei einem Eigentumserwerb
auf
Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen rechtsgeschäftliche
Vorkaufsrechte.
Art. 20 Enteignende Maßnahmen
(1) Soweit der Vollzug dieses Gesetzes eine über den Rahmen der
Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 des Grundgesetzes,
Art.
103 Abs. 2 und Art. 158 der Verfassung) hinausgehende Wirkung hat,
ist
dem Betroffenen nach den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über
die
entschädigungspflichtige Enteignung Entschädigung in Geld
zu gewähren.
Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen
sind, sind
in allen Fällen in angemessenem Umfang auf die Entschädigung
anzurechnen.
(2) Die Kreisverwaltungsbehörde setzt auf Antrag des Betroffenen
die
Entschädigung fest. Die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes
über die
entschädigungspflichtige Enteignung über die Festsetzung
der
Entschädigung gelten sinngemäß.
(3) Ergeht auf einen neuen Antrag hin eine Entscheidung, die für
den
Entschädigungsberechtigten günstiger ist als die der
Entschädigungsfestsetzung nach Absatz 1 zugrunde liegende Entscheidung,
so ist in allen Fällen die Entschädigung auf die Höhe
herabzusetzen, die
der entstandenen Beeinträchtigung entspricht. Absatz 2 gilt
entsprechend. Ein überzahlter Betrag ist zurückzuerstatten,
soweit der
Entschädigungsberechtigte noch bereichert ist.
Art. 21 Tragung des Entschädigungsaufwands
(1) Der Freistaat Bayem und die Gemeinden haben die Entschädigung
grundsätzlich gemeinsam zu tragen. Absatz 5 bleibt unberührt.
Die
Ansprüche des Berechtigten sind gegen den Freistaat Bayern zu
richten.
Der Entschädigungsfonds erstattet dem Freistaat Bayern die dem
Betroffenen gewährten Entschädigungsleistungen. Für
die Geltendmachung
des Erstattungsanspruchs ist die Regierung zuständig.
(2) Die Oberste Denkmalschutzbehörde errichtet und verwaltet mit
Wirkung
zum 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres
einen Entschädigungsfonds als staatliches Sondervermögen
ohne eigene
Rechtspersönlichkeit. Die jährlichen Beiträge an den
Fonds werden vom
Freistaat Bayern und von den Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht.
Sie
betragen in der Regel je fünf Millionen Euro. Durch Rechtsverordung
nach
Absatz 4, die der Zustimmung des Landtags bedarf, können die Beiträge
abweichend von Satz 3 festgesetzt werden; dabei kann nach Anhörung
des
Bayerischen Städtetags und des Bayerischen Gemeindetags die
Beitragspflicht der Gemeinden bis auf 50 v. H. der vom Staat im Vorjahr
nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 und nach
Art. 4 Abs. 3 erbrachten Leistungen erhöht werden, wenn die Mittel
des
Fonds zur Deckung dieser Leistungen nicht ausreichen.
(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt
gemäß Absatz 2 zum Entschädigungsfonds zu leistenden
Anteil bestimmen
sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr
maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3, Art. 21 Abs. 3
des
Finanzausgleichsgesetzes).
(4) Die Oberste Denkmalschutzbehörde wird ermächtigt, im
Einvernehmen
mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten, insbesondere auch des Berechnungs-
und Erhebungsverfahrens, zu regeln. Es kann vorgesehen werden, daß
das
Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge
ermittelt und
festsetzt und daß die Erhebung bei den kreisangehörigen
Gemeinden im Weg
der Verrechnung über die Landkreise erfolgt.
(5) Erfolgt eine Enteignung auf Grund eines Enteignungsverfahrens
zugunsten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die
nicht
Gebietskörperschaft ist, oder zugunsten einer juristischen Person
des
Privatrechts, so hat diese die Entschädigung zu tragen.
VII. Finanzierung
Art. 22 Leistungen
(1) Der Freistaat Bayern beteiligt sich unbeschadet bestehender
Verpflichtungen in Höhe der jeweils im Staatshaushalt ausgewiesenen
Titel an den Kosten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege,
insbesondere an den Kosten der Instandsetzung, Erhaltung, Sicherung
und
Freilegung von Denkmälern. Die Höhe der Beteiligung richtet
sich nach
der Bedeutung und der Dringlichkeit des Falls und nach der
Leistungsfähigkeit des Eigentümers.
(2) Die kommunalen Gebietskörperschaften beteiligen sich im Rahmen
ihrer
Leistungsfähigkeit in angemessenem Umfang an den Kosten der in
Absatz 1
genannten Maßnahmen.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
Art. 23
(1) Mit Geldbuße bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro kann
belegt
werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Handlungen nach Art. 4 Abs. 4 vornimmt, obwohl ihm dies durch
vollziehbare Anordnung untersagt wurde,
2. ohne die nach Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 4 Satz 1 oder Art. 10 Abs.
1
erforderliche Erlaubnis oder die an ihre Stelle tretende baurechtliche
Genehmigung Maßnahmen an einem Denkmal durchführt oder Auflagen
nach
Art. 6 Abs. 4 oder Art. 7 Abs. 4 Satz 2 nicht erfüllt,
3. ohne die nach Art. 7 Abs. 1 erforderliche Erlaubnis nach
Bodendenkmälem gräbt oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten
auf einem
Grundstück vornimmt oder wer ohne die nach Art. 7 Abs. 2 erforderliche
Erlaubnis Arbeiten in einem Grabungsschutzgebiet durchführt, die
Bodendenkmäler gefährden können,
4. die gemäB Art. 8 Abs 1 oder Art. 10 Abs. 2 erforderliche Anzeige
nicht unverzüglich erstattet,
5. die aufgefundenen Gegenstände und den Fundort nicht gemäß
Art. 8 Abs.
2 unverändert läßt,
6. einer Übergabepflicht gemäß Art. 8 Abs. 5 nicht
unverzüglich
nachkommt.
(2) Die Verfolgung der Ordungswidrigkeiten verjährt in fünf
Jahren.
IX. Allgemeine Bestimmungen und Schlußbestimmungen
Art. 24 Grundrechtseinschränkung
Die Grundrechte der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des
Grundgesetzes, Art. 106 Abs. 3 der Verfassung), der freien Entfaltung
der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes, Art. 101
der
Verfassung) und des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 103
der
Verfassung) werden durch dieses Gesetz eingeschränkt.
Art. 25 Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke
Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen
werden vom
Landesamt für Denkmalpflege erteilt.
Art. 26 Kirchliche Denkmäler
(1) Art. 10 §§ 3 und 4 des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl
vom 29.
März 1924 und Art. 18 und 19 des Vertrags zwischen dem Freistaat
Bayern
und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayem rechts des Rheins
vom
15. November 1924 bleiben unberührt.
(2) Sollen Entscheidungen über Bau- oder Bodendenkmäler oder
über
eingetragene bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar
gottesdienstlichenZwecken der Kirchen oder anerkannter
Religionsgemeinschaften dienen, so haben die Denkmalschutzbehörden
die
von den zuständigen kirchlichen Oberbehörden festgestellten
kirchlichen
Belange zu berücksichtigen. Die Kirchen sind am Verfahren zu beteiligen.
Die zuständige kirchliche Oberbehörde entscheidet im Benehmen
mit der
Obersten Denkmalschutzbehörde, falls die Untere und Höhere
Denkmalschutzbehörde die geltend gemachten kirchlichen Belange
nicht
anerkennen.
Art. 27 (Änderungsbestimmung)
Art. 28 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1973 in Kraft.
(2) (gegenstandslos)
Denkmalschutzgesetz
Vom 3. Dezember 1973
geändert am 12.03.1984,
neu gefasst am 25.06.1997,
zuletzt geändert am 18.07.2001.
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft
beschlossene
Gesetz:
ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Es ist Aufgabe von Denkmalschutz und Denkmalpflege, die
Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und nach Maßgabe
dieses
Gesetzes zu schützen und zu erhalten, sowie darauf hinzuwirken,
dass sie
in die städtebauliche Entwicklung, Raumordnung und Landespflege
einbezogen werden.
(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg soll auch als Eigentümerin
oder
sonst Verfügungsberechtigte und als obligatorisch Berechtigte
durch
vorbildliche Unterhaltungsmaßnahmen an Denkmälern für
den Wert des
kulturellen Erbes in der Öffentlichkeit eintreten und die
Privatinitiative anregen.
§ 2
Gegenstand des Denkmalschutzes
Nach diesem Gesetz werden als Denkmäler geschützt
1. unbewegliche Sachen, zusammen mit ihrem
Zubehör und ihrer
Ausstattung, soweit diese mit der Hauptsache eine Einheit von
Denkmalwert bilden, oder Teile von unbeweglichen Sachen,
2. Mehrheiten von unbeweglichen Sachen,
zusammen mit ihrem Zubehör und
ihren Ausstattungen und den mit ihnen verbundenen Garten- und
Parkanlagen (Ensemble), zu denen auch städtebauliche Einheiten,
insbesondere kennzeichnende Straßen-, Platz- und Quartiersbilder
gehören
können, wobei nicht erforderlich ist, dass jeder einzelne Teil
des
Ensembles ein Denkmal darstellt,
3. bewegliche Sachen oder Teile von ihnen,
4. Überreste, bewegliche oder unbewegliche
Sachen, Sachteile oder
sonstige Sachzeugen menschlichen Lebens, die von Epochen und Kulturen
zeugen, für die Ausgrabungen und Funde eine der Hauptquellen
wissenschaftlicher Erkenntnis sind (archäologische Gegenstände).
5. Grabungsschutzgebiete nach Maßgabe von § 16,
deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, wissenschaftlichen oder
künstlerischen Bedeutung oder zur Bewahrung charakteristischer
Eigenheiten des Stadtbildes im öffentlichen Interesse liegt.
§ 3
Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger und
Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger
Der Senat bestellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde für
die
Erforschung und Pflege der Bau- und sonstigen Kulturdenkmäler
eine
Kunsthistorikerin oder einen Kunsthistoriker oder eine kunsthistorisch
vorgebildete Architektin oder einen kunsthistorisch vorgebildeten
Architekten als Denkmalpflegerin oder Denkmalpfleger, für die
Erforschung und Pflege der Denkmäler aus vor- und frühgeschichtlicher
Zeit und der beweglichen Bodenfunde eine Archäologin oder einen
Archäologen als Bodendenkmalpflegerin oder Bodendenkmalpfleger.
§ 4
Denkmalrat
(1) Für die Zwecke des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
wird der
zuständigen Behörde der Denkmalrat als unabhängiger
sachverständiger
Beirat beigeordnet. Der Denkmalrat besteht aus zwölf Mitgliedern.
Er
soll sich zusammensetzen aus Fachleuten der für den Denkmalschutz
und
die Denkmalpflege bestimmenden Fachgebiete wie Kunstgeschichte,
Archäologie, Architektur, Städtebau, Geschichte, Volkskunde,
Gartengeschichte und Bildende Kunst. Frauen und Männer sollen
zu
gleichen Teilen berücksichtigt werden.
(2) Die Mitglieder des Denkmalrates werden auf Vorschlag der
zuständigen Behörde vom Senat ernannt. Die Behörde hat
Vorschläge der
Fachverbände und der Kirchen einzuholen. Die Amtsdauer beträgt
drei
Jahre. Eine
einmalige Wiederernennung ist zulässig. Eine erneute dritte Ernennung
ist frühestens drei Jahre nach dem Ausscheiden möglich. Für
die
Berechnung der Amtszeit ist das Kalenderjahr maßgebend. Scheidet
ein
Mitglied während der Amtszeit aus, so ernennt der Senat ein
Ersatzmitglied, falls der Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds
mehr als ein Vierteljahr beträgt.
(3) Beamtete Mitglieder des Denkmalrates sind an Weisungen nicht
gebunden.
(4) Der Denkmalrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen
Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen
stellvertretenden Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung,
die
der Genehmigung der zuständigen Behörde bedarf. Der Denkmalrat
kann
andere Sachverständige und die Bezirksämter hören.
(5) Der Denkmalrat berät die zuständige Behörde.
Er nimmt Stellung zu
grundsätzlichen Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege.
Der
Denkmalrat kann Anregungen zu Unterschutzstellungen geben. Der
Denkmalrat ist über alle beabsichtigten Unterschutzstellungen
(§ 6) zu
unterrichten und dann um eine Stellungnahme zu bitten, wenn
Verfügungsberechtigte gegen die Unterschutzstellung Widerspruch
eingelegt haben. Die Stellungnahme bindet die zuständige Behörde
nicht.
Der Denkmalrat ist über alle Löschungen in der Denkmalliste
(§ 7 Absatz 1) zu unterrichten.
§ 5
Denkmalliste
(1) Bei der zuständigen Behörde wird eine Denkmalliste
geführt. In
diese sind die in § 2 Nummer 1 bis 4 genannten Denkmäler
einzutragen,
sobald die Verfügung über die Unterschutzstellung unanfechtbar
geworden
oder ihre sofortige Vollziehung angeordnet oder eine Rechtsverordnung
nach § 6 Absatz 2 in Kraft getreten ist. Denkmäler gemäß
§ 2 Nummer 5
werden in die Liste nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach §
16
eingetragen.
(2) Jede Eintragung und Löschung einer Eintragung ist öffentlich
bekannt zu machen. Die Denkmalliste kann von jeder natürlichen
und jeder
juristischen Person eingesehen werden.
§ 6
Unterschutzstellung
(1) Die Unterschutzstellung wird von der zuständigen Behörde
durch
Verwaltungsakt verfügt, sofern der Denkmalschutz nicht durch
Rechtsverordnung festgesetzt wird.
(2) Der Senat wird ermächtigt, Ensembles (§ 2 Nummer
2) durch
Rechtsverordnung dem Schutz des Gesetzes zu unterstellen. Der Entwurf
der Rechtsverordnung ist bei der zuständigen Behörde sowie
im örtlich
zuständigen Bezirksamt vier Wochen zur Einsicht öffentlich
auszulegen.
Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich
bekannt zu machen. Bei der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass
jede natürliche oder juristische Person, deren Belange durch die
Unterschutzstellung berührt werden, innerhalb der Frist von einem
Monat
bei der zuständigen Behörde Bedenken und Anregungen schriftlich
oder zur
Niederschrift der Geschäftsstelle vorbringen kann.
(3) Der Denkmalschutz beginnt in den Fällen des § 2
Nummer 1 bis 4 erst
mit der Eintragung in die Denkmalliste.
(4) Eine Unterschutzstellung von Ensembles gemäß §
2 Nummer 2 durch
Verwaltungsakt kann auf einzelne abgrenzbare unbewegliche Sachen
beziehungsweise Teile des Ensembles begrenzt werden, wenn die
Unterschutzstellung der übrigen Teile des Ensembles aus tatsächlichen
oder rechtlichen Gründen verzögert oder nicht erfolgen kann.
(5) Zwischen dem Zugang der Unterschutzstellungsverfügung
und der
Eintragung in die Denkmalliste haben die Verfügungsberechtigten
alle
beabsichtigten Veränderungen an dem betroffenen Denkmal im Sinne
der §§
8 bis 10 der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verordnungsermächtigung nach Absatz 2 für Festsetzungen im
Rahmen von
Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter
weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen
Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 7
Löschung von Eintragungen in der Denkmalliste
(1) Eintragungen in der Denkmalliste werden von Amts wegen oder
auf
Antrag des Verfügungsberechtigten nach Anhörung des Denkmalrates
gelöscht, wenn die Eintragungsvoraussetzungen entfallen sind.
(2) Bei einer Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung des Senats
kann die Eintragung erst nach Aufhebung der Verordnung gelöscht
werden.
Das gilt auch für die Löschung von Teilen der Eintragung.
(3) Auf eine Veränderung der Eintragungsvoraussetzungen kann
sich
derjenige, der sie herbeigeführt hat, zur Begründung eines
Löschungsantrags nicht berufen.
ABSCHNITT II
Schutzvorschriften für in die Denkmalliste eingetragene Denkmäler
§ 8
Genehmigungsvorbehalt für Veränderungen von unbeweglichen
Denkmälern,
Gebäudegruppen und Gesamtanlagen
(1) Denkmäler im Sinne von § 2 dürfen ohne Genehmigung
der zuständigen
Behörde nicht ganz oder teilweise beseitigt, wiederhergestellt,
erheblich ausgebessert, von ihrem Standort entfernt oder sonst verändert
werden.
(2) Denkmäler im Sinne von § 2, über die einer
juristischen Person des
öffentlichen Rechts das Verfügungsrecht zusteht, dürfen
nur im
Einvernehmen mit der zuständigen Behörde in ihrer Ausstattung
mit
beweglichen Sachen verändert werden, sofern dadurch das Erscheinungsbild
im Innern oder Äußern beeinflusst würde. Die zuständige
Behörde hat zu
beachten, dass die liturgischen Anliegen und Veranstaltungen von
Religionsgesellschaften nicht beeinträchtigt werden.
(3) Sollen Entscheidungen über Bau- und Bodendenkmäler
oder über
eingetragene bewegliche Denkmäler getroffen werden, die unmittelbar
gottesdienstlichen Zwecken der Kirchen oder anerkannter
Religionsgemeinschaften dienen, beziehungsweise deren Gemeindeleben,
so
hat das Denkmalschutzamt die von der zuständigen kirchlichen Oberbehörde
festgestellten liturgischen und gemeindlichen Belange und Erfordernisse
zu berücksichtigen. Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften sind im Verfahren zu beteiligen. Die zuständige
Behörde entscheidet nur im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen
Oberbehörde.
§ 9
Umgebungsschutz
Die unmittelbare Umgebung eines Denkmals, soweit sie für dessen
Erscheinungsbild oder Bestand von prägender Bedeutung ist, darf
ohne
Genehmigung der zuständigen Behörde durch Errichtung, Änderung
oder
Beseitigung baulicher Anlagen, durch die Gestaltung der unbebauten
öffentlichen oder privaten Flächen oder in anderer Weise
nicht
dergestalt verändert werden, dass die Eigenart und das Erscheinungsbild
des Denkmals wesentlich beeinträchtigt werden.
§ 10
Schutz beweglicher Denkmäler
(1) Bewegliche Denkmäler (§ 2 Absatz Nummer 3) dürfen
ohne Genehmigung
der zuständigen Behörde weder ganz noch zum Teil vernichtet,
wiederhergestellt, erheblich ausgebessert oder sonst verändert
oder aus
dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
(2) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, der zuständigen
Behörde
den jeweiligen Standort des Denkmals anzuzeigen.
§ 11
Versagung der Genehmigung und Erteilung der Genehmigung
unter Bedingungen oder Auflagen
(1) Die für eine Maßnahme nach § 8 Absatz 1, §
9 oder 10 Absatz 1
beantragte Genehmigung darf nur versagt werden, wenn ihr Gründe
des
Denkmalschutzes entgegenstehen.
(2) Eine Genehmigung kann insbesondere an die Bedingung geknüpft
werden, dass die Ausführung nur nach einem von der zuständigen
Behörde
gebilligten Plan oder unter Leitung eines von ihr bestimmten
Sachverständigen erfolgt.
(3) Die Genehmigung der Beseitigung eines Denkmals und die Genehmigung
der Entfernung eines Denkmals von seinem Standort können an die
Bedingung der Wiedererrichtung des Denkmals an geeigneter Stelle und
für
eine seiner Eigenart entsprechende Verwendung auf Kosten der
Verfügungsberechtigten geknüpft werden. Die Wiedererrichtung
kann auch
auf einem Grundstück gefordert werden, das den über das Denkmal
Verfügungsberechtigten nicht gehört.
(4) Wird ein Denkmal von seinem Standort entfernt oder beseitigt,
so
haben die Verfügungsberechtigten die vorherige wissenschaftliche
Dokumentation, bei Bodendenkmälern und Fundplätzen mindestens
die
Erforschung und Auswertung durch Notgrabung unter Übernahme der
dadurch
entstehenden Kosten zu dulden.
§ 12
Frist für die Entscheidung über einen Genehmigungsantrag
(1) Wird ein Genehmigungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten
beschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. Wird die Antragstellerin
oder der Antragsteller dahin beschieden, dass der Antrag noch nicht
abschließend geprüft werden konnte, so verlängert sich
die Frist nach
Satz 1 um weitere drei Monate.
(2) Über den Eingang eines Genehmigungsantrages ist der Antragstellerin
oder dem Antragsteller auf Verlangen eine Bescheinigung auszustellen.
§ 13
Änderungen im Verfügungsrecht
Änderungen im Verfügungsrecht über Denkmäler sind
der zuständigen
Behörde durch den Verfügungsberechtigten, im Erbfall durch
den Erben
oder Testamentsvollstrecker unverzüglich anzuzeigen.
§ 14
Denkmalgerechte Erhaltung und Verwendung der Denkmäler
(1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, das Denkmal
in einem
denkmalgerechten Zustand zu erhalten.
(2) Über Maßnahmen, die der Erhaltung, der Erneuerung
oder einer der
Eigenart des Denkmals entsprechenden neuen Verwendung dienen, können
sich die Verfügungsberechtigten und die Freie und Hansestadt Hamburg
durch öffentlich-rechtlichen Vertrag einigen. Diese Vorschrift
gilt
nicht für vorübergehende bauliche Maßnahmen im Rahmen
von
Veranstaltungen.
(3) Bedarf es zur Erhaltung des Denkmals der Beseitigung vorhandener
oder der Verhinderung zu besorgender Mängel, so sind die
Verfügungsberechtigten verpflichtet, geeignete Maßnahmen
zu treffen oder
ihre Durchführung durch die zuständige Behörde zu dulden.
Die
obligatorisch Berechtigten können zur Duldung verpflichtet werden.
Die
Verfügungsberechtigten haben der zuständigen Behörde
das Auftreten
offenkundiger Mängel anzuzeigen, welche die Erhaltung des Denkmals
gefährden.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 sind den Verfügungsberechtigten
ihre Aufwendungen insoweit zu ersetzen, als sie allein oder überwiegend
aus Gründen des Denkmalschutzes erwachsen und ihnen wirtschaftlich
nicht
zumutbar sind. Dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen
Rechts als Verfügungsberechtigte; ihnen können jedoch in
Ausnahmefällen
Beihilfen gewährt werden. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres
nach
Entstehen der Aufwendungen bei der zuständigen Behörde zu
stellen. Die
Freie und Hansestadt Hamburg trägt zu den Kosten der Erhaltung
und
Instandsetzung von Denkmälern nach Maßgabe der im Haushalt
hierfür
bereitgestellten Mittel bei.
(5) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere
Vorschriften über die Erhaltung von Denkmälern, im Sinne
von § 2 Nummern
1 und 2 zu erlassen.
(6) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verordnungsermächtigung nach Absatz 5 für Festsetzungen im
Rahmen von
Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter
weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen
Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
ABSCHNITT III
Besondere Vorschriften für Bodendenkmäler
§ 15
Genehmigungspflicht für Ausgrabungen
(1) Wer archäologische Gegenstände ausgraben, aus einem
Gewässer bergen
oder unter Einsatz von technischen Suchgeräten entdecken will,
bedarf
der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung
kann
insbesondere an Bedingungen oder Auflagen hinsichtlich der Ausführung
der Ausgrabungen, der Dokumentation, des Fundverbleibes sowie der
Konservierung und Restaurierung der aufzufindenden Überreste,
Sachen
oder Spuren geknüpft werden. Der Genehmigung bedarf ferner, wer
die
bisherige Bodennutzung von Grundstücken, bei denen festgestellt
wurde,
dass sie im Boden archäologische Gegenstände enthalten, ändern
will,
sofern die Änderung der Bodennutzung die archäologischen
Gegenstände
beeinträchtigen kann. Verfügungsberechtigte, denen bekannt
ist, dass die
Grundstücke in diesem Sinne archäologische Gegenstände
enthalten, haben
die beabsichtigte Änderung der Bodennutzung der zuständigen
Behörde
anzuzeigen. § 19 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn die Auffindung archäologischer
Gegenstände
zwar nicht bezweckt wird, dem Antragsteller aber bekannt ist, dass
solche Gegenstände bei Gelegenheit von Erdarbeiten voraussichtlich
entdeckt werden.
(3) § 12 gilt entsprechend.
§ 16
Grabungsschutzgebiete
Bestimmte abgegrenzte Flächen, in denen archäologische Gegenstände
vorhanden oder zu vermuten sind, können vom Senat durch Rechtsverordnung
befristet oder auf unbestimmte Zeit zu Grabungsschutzgebieten erklärt
werden, um die noch freizulegenden archäologischen Gegenstände
zu
erhalten.
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die
Verordnungsermächtigung nach Satz 1 für Festsetzungen im
Rahmen von
Bebauungsplanverfahren für die Fälle auf die Bezirksämter
weiterzuübertragen, in denen die örtlich zuständigen
Bezirksversammlungen den Bebauungsplanentwürfen zugestimmt haben.
§ 17
Maßnahmen in Grabungsschutzgebieten
In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die archäologische
Gegenstände gefährden können, der Genehmigung der zuständigen
Behörde. §
11 Absatz 2 und § 12 gelten entsprechend.
§ 18
Funde
(1) Werden bei Erdarbeiten, Baggerungen oder anderen Gelegenheiten
Sachen oder Sachteile gefunden, bei denen Anlass zu der Annahme besteht,
dass es sich um bisher unbekannte archäologische Gegenstände
handeln
kann, so haben der Finder und der Verfügungsberechtigte den Fund
unverzüglich anzuzeigen und die zu seiner Sicherung und Erhaltung
ergehenden Anordnungen zu befolgen. § 11 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die gleiche Verpflichtung obliegt der Leiterin oder dem Leiter
der
Arbeiten, bei denen der Fund gemacht worden ist. Zur Erfüllung
der
Anzeigepflicht genügt die Erstattung der Anzeige durch einen der
Anzeigepflichtigen.
(3) Archäologische Gegenstände und bewegliche Denkmäler
im Sinne von §
2 Nummern 3 und 4, die so lange im Boden verborgen gewesen sind, dass
die Eigentümerin oder der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln
ist, werden
mit der Entdeckung dann Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg,
wenn
ihnen ein hervorragender wissenschaftlicher Wert zuzubilligen ist.
Der
Fund ist unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden.
Bei
nichtöffentlichen Nachforschungen oder Bodeneingriffen ist dem
Finder
eine angemessene Fundprämie zu gewähren.
(4) Liegt kein Fall des § 15 vor, dürfen die Arbeiten
vor Ablauf von
dreimal 24 Stunden - Sonnabende, Sonn- und Feiertrage nicht gerechnet
-
nach Anzeigeerstattung nicht fortgesetzt werden, es sei denn,
1. die zuständige Behörde genehmigt die vorzeitige Fortsetzung,
2. die vorliegenden und die noch zu erwartenden Funde werden nicht gefährdet oder
3. es entstehen unverhältnismäßig hohe Kosten.
§ 19
Überlassungspflicht
Bewegliche Funde, die unter die Anzeigepflicht des § 18 Absätze
1 und 2
fallen, sind der zuständigen Behörde vorübergehend zur
wissenschaftlichen Bearbeitung zu überlassen.
ABSCHNITT IV
Enteignung und Entschädigung
§ 20
Enteignungsgründe
Enteignungen im Rahmen dieses Gesetzes sind zulässig
1. zur Erhaltung eines gefährdeten Denkmals,
2. zur Entfernung eines Denkmals von seinem
Standort und zum
Wiederaufbau eines Denkmals auf einem anderen geeigneten Grundstück
gemäß § 11 Absatz 3,
3. zur Erhaltung oder Umgestaltung der
Umgebung eines Denkmals, soweit
sie aus zwingenden Gründen des Denkmalschutzes erforderlich sind,
4. zur Vornahme von Ausgrabungen archäologischer Gegenstände.
§ 21
Begünstigte
Maßnahmen nach diesem Abschnitt sollen zu Gunsten der Freien und
Hansestadt Hamburg getroffen werden. Sie dürfen zu Gunsten Dritter
getroffen werden, wenn die Verwirklichung des Zwecks der Enteignung
oder
sonstigen Maßnahme durch die Begünstigten gewährleistet
ist.
§ 22
Entschädigungen in besonderen Fällen
(1) Wird in den Fällen der §§ 8, 9, 10 und 17 eine
beantragte
Genehmigung abgelehnt oder unter Bedingungen oder Auflagen erteilt
und
wird dadurch eine wirtschaftlich zumutbare Nutzung eines Denkmals oder
seiner Umgebung oder eines Grabungsschutzgebietes unmöglich oder
wesentlich erschwert, so haben die Betroffenen Anspruch auf angemessene
Entschädigung in Geld.
(2) Unter denselben Voraussetzungen besteht ein Anspruch auf
angemessene Entschädigung im Falle des § 19.
§ 23
Übertragungsanspruch der Freien und Hansestadt Hamburg
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg kann von dem durch eine
entschädigungspflichtige Maßnahme nach diesem Gesetz betroffenen
Eigentümer die Übertragung des Eigentums verlangen, wenn
die an den
Eigentümer zu zahlende Entschädigung mehr als fünfzig
vom Hundert des
Wertes betragen würde. Die Übertragung eines Grundstücksteils
kann
verlangt werden, wenn die Teilung nach dem Bundesbaugesetz zulässig
ist.
Der Übertragungsanspruch erlischt durch Verzicht des Eigentümers
auf den
Mehrbetrag.
(2) Kommt eine Einigung über die Übertragung nicht
zustande, so kann
das Eigentum durch Enteignung entzogen werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erbbauberechtigte.
§ 24
Verfahren
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften
des Hamburgischen Enteignungsgesetzes vom 14. Juni 1963 (Hamburgisches
Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77) in ihrer jeweiligen Fassung.
ABSCHNITT V
Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 25
Besichtigung von Denkmälern und Fundstellen
Die Verfügungsberechtigten über Grundstücke und Objekte
sind gegenüber
der zuständigen Behörde auf Verlangen auskunftspflichtig.
Sie haben
darüber hinaus den Beauftragten der zuständigen Behörde
Zutritt zu
Grundstücken und Objekten zu gewähren, soweit dies zur Erforschung
oder
zur Erhaltung eines Denkmals, eines Grabungsschutzgebietes oder einer
als Denkmal oder Grabungsschutzgebiet in Betracht kommenden Sache
dringend erforderlich ist.
§ 26
Vorläufiger Schutz
(1) Die zuständige Behörde ist in Fällen einer
Gefahr befugt, zur
Sicherung der durch dieses Gesetz geschützten Interessen anzuordnen,
dass Denkmäler im Sinne von § 2 als vorläufig in die
Denkmalliste
eingetragen und dass bestimmte abgegrenzte Bezirke im Sinne von §
16 als
vorläufig zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden. Mit dem
Erlass der
Anordnung tritt für die Dauer ihrer Wirksamkeit Denkmalschutz
(§§ 8 bis
14), bei Grabungsschutzgebieten der Schutz nach § 16 ein.
(2) Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn die Unterschutzstellung
nicht
innerhalb von drei Monaten eingeleitet und nach weiteren sechs Monaten
verfügt und festgesetzt worden ist. Bei Vorliegen wichtiger Gründe
können diese Fristen um bis zu drei Monate verlängert werden.
§ 27
Einschränkung von Grundrechten
Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) berührt
wird, wird dieses Recht eingeschränkt.
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach § 304
des
Strafgesetzbuches mit Strafe bedroht ist, wer ohne Genehmigung der
zuständigen Behörde
1. in den Fällen des § 8 Absatz
1, des § 9 und des § 10 Absatz 1
Veränderungen an einem Denkmal oder an der geschützten Umgebung
vornimmt,
2. bewegliche Denkmäler (§ 2
Nummer 3) aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes verbringt (§ 10 Absatz 1),
3. im Falle des § 15 Absatz 1 Ausgrabungen
oder unter den
Voraussetzungen des § 15 Absatz 2 Erdarbeiten vornimmt,
4. in Grabungsschutzgebieten (§ 16)
Maßnahmen trifft, die archäologische
Gegenstände gefährden könnten.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer ihm nach § 10
Absatz 2, §
13,
§ 14 Absatz 3 Satz 3 oder nach § 18 Absätze 1 und 2
obliegenden
Anzeigepflicht nicht nachkommt.
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
1. im Falle des § 14 Absatz 3 Satz
1 als Verfügungsberechtigte bzw.
Verfügungsberechtigter weder selbst geeignete Maßnahmen
trifft noch ihre
Durchführung durch die zuständige Behörde duldet.
2. im Falle des § 18 Absatz 1 als
Finderin bzw. Finder,
Verfügungsberechtigte bzw. Verfügungsberechtigter oder Leiterin
oder
Leiter der Arbeiten den Anordnungen der zuständigen Behörde
zur
Sicherung und Erhaltung eines Fundes nicht nachkommt,
3. im Falle des § 18 Absatz 4 die
Arbeiten vorzeitig fortsetzt, ohne
dass eine der dort genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegt,
4. entgegen § 19 der zuständigen
Behörde bewegliche Funde nicht
vorübergehend überlässt,
5. im Falle des § 25 als Verfügungsberechtigte
bzw.
Verfügungsberechtigter ihren bzw. seinen Pflichten nicht nachkommt.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro geahndet werden.
§ 29
Behebung von Beeinträchtigungen
Wer ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Veränderungen
an einem
Denkmal vorgenommen und dadurch den Denkmalwert beeinträchtigt
hat, ist
auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Beeinträchtigung
zu beheben. An seiner Stelle und auf seine Kosten handelt die zuständige
Behörde, wenn er nicht nachweisen kann, dass er zur Wiederherstellung
denkmalgerechter Verhältnisse sachlich in der Lage und dazu bereit
ist.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Denkmalschutzgesetz vom
6. Dezember 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts
I
224 - a) mit der Änderung vom 2. März 1970 (Hamburgisches
Gesetz- und
Verordnungsblatt Seite 90) außer Kraft.
(3) Die Denkmalliste wird fortgeführt. Sie gilt als nach diesem Gesetz angelegt.
[Hinweis: Eine Novellierung wird vorbereitet.]
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege
der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz und -pflegegesetz - DSchPflG)
Vom 23. März 1978
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1 Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
§ 2 Pflicht zur Erhaltung und Pflege
Zweiter Abschnitt Kulturdenkmäler
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 3 Begriff des Kulturdenkmals
§ 4 Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler
§ 5 Denkmalzonen
§ 6 Auskünfte
§ 7 Betreten von Grundstücken
Zweiter Unterabschnitt
Geschützte Kulturdenkmäler
§ 8 Unterschutzstellung
§ 9 Öffentliche Auslegung
§ 10 Denkmalbuch
§ 11 Einstweiliger Schutz
§ 12 Anzeige-und Hinweispflichten
§ 13 Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
§ 14 Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvomahme
§ 15 Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
Dritter Abschnitt
Funde
§ 16 Begriff des Fundes
§ 17 Anzeige
§ 18 Erhaltung
§ 19 Wissenschaftliche Bearbeitung
§ 19a Schatzregal
§ 20 Ablieferung
§ 21 Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten
§ 22 Grabungsschutzgebiete
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 23
Fünfter Abschnitt
Organisation
§ 24 Denkmalschutzbehörden
§ 25 Denkmalfachbehörde
§ 25a Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
§ 26 Landesbeirat für Denkmalpflege
§ 27 Ehrenamtliche Denkmalpfleger
§ 28 Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
Sechster Abschnitt
Finanzhilfen des Landes
§ 29 Förderungsgrundsätze
Siebenter Abschnitt
Enteignung, sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen,
Vorkaufsrecht
§ 30 Enteigung
§ 31 Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
§ 32 Vorkaufsrecht
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
Neunter Abschnitt
Übergangs-und Schlußbestimmungen
§ 34 Denkmalrat für Rheinland-Pfalz
§ 35 Gebührenfreiheit
§ 36 Durchführungsvorschriften
§ 37 Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten
und bei Katastrophenfällen
§ 38 Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
§ 39 Inkrafttreten
Erster Abschnitt
Grundsätze
§ 1
Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
(1) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es, die Kulturdenkmäler (§ 3) zu erhalten und zu pflegen, insbesondere deren Zustand zu überwachen, Gefahren von ihnen abzuwenden und sie zu bergen.
(2) Aufgabe des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege ist es auch, die Kulturdenkmäler wissenschaftlich zu erforschen und die Ergebnisse der Öffentlichkeit, insbesondere für Zwecke der Bildung und Erziehung, zugänglich zu machen.
(3) Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken darauf hin, daß die Kulturdenkmäler in die Raumordnung und Landesplanung, die städtebauliche Entwicklung und die Landespflege einbezogen und einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
(4) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben von Denkmalschutz und Denkmalpflege wirken die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde mit den Eigentümern von Kulturdenkmälern, den sonstigen über Kulturdenkmäler Verfügungsberechtigten und den Besitzern von Kulturdenkmälern sowie den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zusammen.
§ 2
Pflicht zur Erhaltung und Pflege
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, die Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren zu erhalten und zu pflegen. Weitergehende Bestimmungen dieses Gesetzes bleiben unberührt.
(2) Das Land, der Bund und alle Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts haben bei ihren Maßnahmen und Planungen, insbesondere bei der Bauleitplanung, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu berücksichtigen. Bei Maßnahmen und Planungen, die Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege berühren, ist die Denkmalfachbehörde von Beginn an zu beteiligen.
(3) Bauliche, technische und wirtschaftliche Maßnahmen, die Kulturdenkmäler in ihrem Bestand, ihrem Erscheinungsbild oder ihrem wissenschaftlichen Wert gefährden oder beeinträchtigen können, sind auf den unbedingt notwendigen Umfang zu beschränken; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt
Kulturdenkmäler
Erster Unterabschnitt
Allgemeines
§ 3
Begriff des Kulturdenkmals
(1) Kulturdenkmäler sind Gegenstände aus vergangener Zeit,
1 . die
a) Zeugnisse, insbesondere des geistigen oder künstlerischen Schaffens oder des handwerklichen oder technischen Wirkens,
b) Spuren oder Überreste menschlichen Lebens oder
c) kennzeichnende Merkmale der Städte und Gemeinden sind und
2. an deren Erhaltung und Pflege
a) aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Gründen,
b) zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins oder der Heimatverbundenheit oder
c) zur Belebung und Werterhöhung der Umwelt ein öffentliches Interesse besteht.
(2) Als Kulturdenkmäler gelten Gegenstände aus vergangener Zeit, die Zeugnisse, Spuren oder Überreste der Entwicklungsgeschichte der Erde oder des pflanzlichen oder tierischen Lebens sind und an deren Erhaltung und Pflege ein öffentliches Interesse im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 besteht.
§ 4
Unbewegliche und bewegliche Kulturdenkmäler
(1) Unbewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere:
1. ortsfeste Einzeldenkmäler und Bauwerke,
2. Denkmalzonen (§ 5).
Denkmalzonen können Gegenstände umfassen, die keine Kulturdenkmäler, jedoch für das Erscheinungsbild der Gesamtheit von Bedeutung sind. Ausstattungsstücke und Umgebung sind Teil des unbeweglichen Kulturdenkmals, soweit sie mit diesem aus Gründen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege eine Einheit bilden.
(2) Bewegliche Kulturdenkmäler sind insbesondere: 1. bewegliche Einzelgegenstände, 2. Sammlungen und sonstige Gesamtheiten von beweglichen Einzelgegenständen. Im Falle der Nummer 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
§ 5
Denkmalzonen
(1) Denkmalzonen sind insbesondere: 1. bauliche Gesamtanlagen (Absatz 2), 2. kennzeichnende Straßen-, Platz-und Ortsbilder (Absatz 3), 3. kennzeichnende Ortsgrundrisse (Absatz 4), 4. historische Park- und Gartenanlagen (Absatz 5).
(2) Bauliche Gesamtanlagen sind insbesondere Gebäudegruppen, einheitlich gestaltete Quartiere und Siedlungen, Burgen, Festungen, Schlösser, Villen, Abteien und Klöster einschließlich der mit ihnen verbundenen Grün-, Frei-und Wasserflächen.
(3) Ein kennzeichnendes Straßen-, Platz-oder Ortsbild ist insbesondere gegeben, wenn das Erscheinungsbild der Anlage für eine bestimmte Epoche oder Entwicklung oder für eine charakteristische Bauweise mit auch unterschiedlichen Stilarten kennzeichnend ist.
(4) Ein kennzeichnender Ortsgrundriß ist gegeben, wenn die Anordnung der Baulichkeiten nach ihrem Grundriß für eine bestimmte Epoche oder eine Entwicklung charakteristisch ist, insbesondere im Hinblick auf Ortsformen, Straßenführungen und Festungsanlagen.
(5) Historische Park-und Gartenanlagen sind Werke der Gartenbaukunst, deren Lage sowie architektonische und pflanzliche Gestaltung von der Funktion der Anlage als Lebensraum und Selbstdarstellung früherer Gesellschaften und der von ihnen getragenen Kultur Zeugnis geben.
§ 6
Auskünfte
Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde sowie ihren Beauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 7
Betreten von Grundstücken
(1) Die Denkmalschutzbehörden, die Denkmalfachbehörde und ihre Beauftragten sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführungnach diesem Gesetz zu treffenden Maßnahmen Grundstücke zu betreten, Vermessungen und Untersuchungen vorzunehmen sowie Fotografien anzufertigen. Wohnungen dürfen gegen den Willen des Eigentümers nur zur Verhütung dringender Gefahr für Kulturdenkmäler betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer sind vor dem Betreten der Grundstücke zu benachrichtigen, es sei denn, daß die Benachrichtigung nur durch öffentliche Zustellung vorgenommen werden kann oder bei Gefahr im Verzug eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich wäre. Die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Arbeiten nach Absatz 1 wegen der Besonderheiten des Vorhabens auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden müssen.
Zweiter Unterabschnitt
Geschützte Kulturdenkmäler
§ 8
Unterschutzstellung
(1) Kulturdenkmäler werden durch Verwaltungsakt unter Schutz gestellt, soweit sie nicht Denkmalzonen sind; bei Denkmalzonen erfolgt die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung (geschützte Kulturdenkmäler).
(2) Kulturdenkmäler, die sich in staatlichen oder anderen von der obersten Denkmalschutzbehörde bezeichneten Sammlungen oder in öffentlichen Archiven befinden, werden nicht unter Schutz gestellt.
(3) Bewegliche Kulturdenkmäler werden nur unter Schutz gestellt, wenn 1. sie von besonderem Wert sind oder
2. der Eigentümer die Unterschutzstellung anregt.
Ein bewegliches Kulturdenkmal ist von besonderem Wert, wenn es heimatgeschichtlich, überörtlich, national oder übernational bedeutsam ist.
(4) Über die Unterschutzstellung entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde von Amts wegen oder auf Antrag der Denkmalfachbehörde (§ 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5); die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme me der Denkmalfachbehörde abweichen oder deren Antrag ablehnen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt.
(5) Vor der Unterschutzstellung sind der Eigentümer und die Gemeinde, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, zu hören.
(6) Der Verwaltungsakt, durch den die Unterschutzstellung verfügt wird (Absatz 1 erster Halbsatz), ist dem Eigentümer des Kulturdenkmals bekanntzugeben. Ist die Ermittlung des Eigentümers nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Kosten möglich, ist der Verwaltungsakt öffentlich bekanntzumachen.
(7) Die Absätze 1 und 4 bis 6 gelten auch für die Aufhebung der Unterschutzstellung.
§ 9
Öffentliche Auslegung
(1) Der Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs 1 zweiter Halbsatz ist in den Gemeinden, in deren Gebiet sich die Schutzmaßnahme auswirkt, bei der Gemeindeverwaltung einen Monat zur Einsicht öffentlich auszulegen; ist das Gebiet einer Ortsgemeinde berührt, erfolgt die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung. Zusammen mit der Rechtsverordnung soll eine Karte über das Gebiet der Denkmalzone ausgelegt werden.
(2) Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich bekanntzumachen; dabei ist darauf hinzuweisen, daß jeder, dessen Belange durch die Unterschutzstellung berührt werden, spätestens bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unteren Denkmalschutzbehörde oder der Gemeindeverwaltung, im Falle des Absatzes 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bei der Verbandsgemeindeverwaltung Bedenken und Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift vorbringen kann. Bedenken und Anregungen können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist auch von den anerkannten Denkmalpflegeorganisationen (§ 28) vorgebracht werden.
(3) Von der Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, Behörden und Stellen, deren Belange von der Unterschutzstellung berührt werden, bekannt sind und ihnen unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen Gelegenheit zur Einsicht in den Entwurf sowie zum Vorbringen von Bedenken und Anregungen gegeben wird.
§ 10
Denkmalbuch
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde führt für ihren Bereich ein Denkmalbuch.
(2) In das Denkmalbuch werden die geschützten Kulturdenkmäler (§ 8 Abs. 1) eingetragen. Die Eintragung ist zu löschen, wenn die Unterschutzstellung aufgehoben ist.
(3) Die Einsicht in das Denkmalbuch ist jedermann gestattet.
§ 11
Einstweiliger Schutz
(1) Die untere Denkmalschutzbehörde kann bestimmen, daß Gegenstände, mit deren Unterschutzstellung nach § 8 Abs. 1 zu rechnen ist, als geschützte Kulturdenkmäler gelten, wenn zu befürchten ist, daß sonst der Zweck der Unterschutzstellung nicht erreicht würde. § 8 Abs. 1 zweiter Halbsatz und Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Die einstweilige Unterschutzstellung erfolgt auf eine Dauer von längstens sechs Monaten. Sie kann einmal um höchstens drei Monate, mit Zustimmung der oberen Denkmalschutzbehörde um höchstens sechs Monate verlängert werden. Die einstweilige Unterschutzstellung ist aufzuheben, wenn nicht mehr damit zu rechnen ist, daß der einstweilig geschützte Gegenstand nach § 8 Abs. 1 geschützt wird.
(3) Einstweilig geschützte Gegenstände werden für die Dauer ihrer einstweiligen Unterschutzstellung in das Denkmalbuch (§ 10) eingetragen.
§ 12
Anzeige-und Hinweispflichten
(1) Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer haben Schäden und Mängel, die die Erhaltung von geschützten Kulturdenkmälern gefährden könnten, unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen; diese gibt der Denkmalfachbehörde von der Anzeige unverzüglich Kenntnis.
(2) Der Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals hat die Absicht, dieses zu veräußern, rechtzeitig der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Vor Abschluß des Kaufvertrages hat der Eigentümer den Erwerber darauf hinzuweisen, daß der zu verkaufende Gegenstand ein geschütztes Kulturdenkmal ist. Ist die Veräußerung erfolgt, so hat der Veräußerer dies unter Angabe des Erwerbers unverzüglich der unteren Denkmalschutzbehörde mitzuteilen. Absatz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
§ 13
Genehmigung von Veränderungen, Anzeige von Instandsetzungen
(1) Ein geschütztes Kulturdenkmal darf nur mit Genehmigung 1. zerstört, abgebrochen, zerlegt oder beseitigt,
2. umgestaltet oder sonst in seinem Bestand verändert,
3. in seinem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt, 4. von seinem Standort entfernt
werden. Im Falle der Nummer 1 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn andere Erfordernisse des Gemeinwohls die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege überwiegen; hierbei ist zu prüfen, ob den überwiegenden Erfordernissen des Gemeinwohls nicht auf andere Weise Rechnung getragen werden kann. [Anmerkung]
[Anmerkung
§ 13 Absatz 1 Satz 2 ist gemäß Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. März 1999 (1 BvL 7/91) mit Artikel 14 Abs. 1 des Grundgesetzes
unvereinbar (vgl. Bek. v. 20. 7. 1999 - BGBl. I S. 1880).]
(2) Ausstattungsstücke (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals dürfen nur mit Genehmigung nicht nur vorübergehend entfernt werden. In der Umgebung (§ 4 Abs. 1 Satz 3) eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals darf eine bauliche Anlage nur mit Genehmigung errichtet, verändert oder beseitigt werden.
(3) Die Instandsetzung eines geschützten Kulturdenkmals ist, soweit sie nicht nach Absatz 1 Satz 1 der Genehmigung bedarf, unter genauer Beschreibung der geplanten Maßnahme der unteren Denkmalschutzbehörde anzuzeigen. Die Instandsetzungsmaßnahmen dürfen frühestens nach Ablauf von zwei Monaten nach Abgabe der Anzeige begonnen werden; die untere Denkmalschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde vor Ablauf der Frist die Durchführung der Maßnahmen gestatten. Bei Gefahr im Verzug können die unbedingt notwendigen Instandsetzungsmaßnahmen ohne die Anzeige nach Satz 1 oder ohne Einhaltung der Frist nach Satz 2 erster Halbsatz begonnen werden; die Anzeige ist unverzüglich nachzuholen. Die Instandsetzung ist zu untersagen, soweit überwiegende Belange des Denkmalschutzes oder der Denkmalpflege entgegenstehen oder solange die Beschreibung nach Satz 1 nicht vorgelegt ist. Von der Untersagung ist abzusehen, soweit sich der Betroffene bereit erklärt, die Maßnahme nach den Vorschlägen der Denkmalfachbehörde auszuführen.
(4) Die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 kann unter Auflagen und Bedingungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 und des Absatzes 2 befristet oder widerruflich erteilt werden. Auflagen und Bedingungen können zum Ziel haben, den Eingriff in das Kulturdenkmal auf ein Mindestmaß zu beschränken oder nach Beendigung der Maßnahme den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Insbesondere kann durch Auflagen sichergestellt werden, daß beim Abbruch oder bei der Zerlegung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals das Kulturdenkmal wieder errichtet wird oder bestimmte Teile geborgen werden. Sofern es hierfür erforderlich ist, kann Sicherheitsleistung verlangt werden; dies gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts.
(5) Über die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2 und die Untersagung nach Absatz 3 Satz 4 und 5 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde. Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt.
(6) Entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde nicht spätestens vor Ablauf von sechs Monaten seit Eingang des Antrags über die Genehmigung nach den Absätzen 1 und 2, gilt diese als erteilt, wenn nicht vor Ablauf der Frist die zuständige Denkmalschutzbehörde oder die Denkmalfachbehörde dem Antragsteller gegenüber widersprochen hat.
§ 14
Wiederherstellung und Erhaltung, Ersatzvornahme
(1) Wer ein geschütztes Kulturdenkmal beschädigt, hat nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die betreffenden Maßnahmen einzustellen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Entsprechendes gilt, wenn eine Maßnahme nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder Abs. 3 Satz 1 ohne die erforderliche Genehmigung oder Anzeige oder unter Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung durchgeführt wird oder durchgeführt worden ist.
(2) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte, die die Erhaltung eines geschützten Kulturdenkmals dadurch gefährden, daß sie im Rahmen des Zumutbaren vorhandene Schäden oder Mängel nicht beseitigen oder keine Vorsorge zur Verhinderung von Schäden und Mängeln treffen, haben nach Anordnung der unteren Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Andere Berechtigte können zur Duldung verpflichtet werden.
(3) Für die Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Denkmalschutzbehörde eine angemessene Frist setzen. Wird eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht, im Falle des Satzes 1 nicht innerhalb der Frist, befolgt, kann die untere Denkmalschutzbehörde die erforderlichen Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für Rheinland-Pfalz von einem Dritten durchführen lassen oder selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die untere Denkmalschutzbehörde unmittelbar tätig werden; das gleiche gilt, wenn der Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte nicht rechtzeitig ermittelt werden kann.
(4) Über die Anordnungen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 1 und die Durchführung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet die untere Denkmalschutzbehörde im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; § 13 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend. Im Falle des Absatzes 3 Satz 3 ist die Denkmalfachbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 15
Freier Zugang zu Kulturdenkmälern
Die untere Denkmalschutzbehörde soll mit den Eigentümern, sonstigen Verfügungsberechtigten und Besitzern Vereinbarungen über den freien Zugang zu unbeweglichen geschützten Kulturdenkmälern treffen, soweit diese hierfür geeignet sind.
Dritter Abschnitt
Funde
§ 16
Begriff des Fundes
Funde im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, von denen bei ihrer Entdeckung anzunehmen ist, daß sie Kulturdenkmäler (§ 3) sind oder als solche gelten.
§ 17
Anzeige
(1) Funde (§ 16) sind unverzüglich der Denkmalfachbehörde mündlich oder schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch bei der unteren Denkmalschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung erfolgen; diese leiten die Anzeige unverzüglich der Denkmalfachbehörde weiter.
(2) Anzeigepflichtig sind der Finder, der Eigentümer des Grundstückes, sonstige über das Grundstück Verfügungsberechtigte, der Besitzer des Grundstücks und der Leiter der Arbeiten, bei deren Durchführung der Fund entdeckt wurde; die Anzeige durch eine dieser Personen befreit die übrigen.
§ 18
Erhaltung
(1) Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf einer Woche nach Erstattung der Anzeige im verändertem Zustand zu erhalten und soweit zumutbar, in geeigneter Weise vor Gefahren für die Erhaltung des Fundes zu schützen; die schriftliche Anzeige ist mit der Abgabe erstattet. Auf Antrag kann die Denkmalfachbehörde die Frist nach Satz 1 erster Halbsatz verkürzen-, sie soll der Fortsetzung der Arbeiten, die zur Erhaltung des Fundes oder der Fundstelle unterbrochen werden mußten, zustimmen, wenn die Unterbrechung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
(2) Bewegliche Funde sind der Denkmalfachbehörde unverzüglich zur Aufbewahrung zu übergeben, wenn die Gefahr besteht, daß sie abhanden, kommen. § 17 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 17 Abs. 2 findet entsprechend Anwendung.
§ 19
Wissenschaftliche Bearbeitung
(1) Eigentümer eines Grundstückes, sonstige über ein Grundstück Verfügungsberechtigte und Besitzer eines Grundstückes, auf dem ein Fund entdeckt wurde, haben die zur sachgemäßen Bergung des Fundes und zur Klärung der Fundumstände notwendigen Maßnahmen zu dulden.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist berechtigt, bewegliche Funde zur wissenschaftlichen Bearbeitung vorübergehend in Besitz zu nehmen.
§ 19a
Schatzregal
Funde, die herrenlos sind oder die so lange verborgen waren, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie von besonderem wissenschaftlichen Wert sind oder bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten (§ 22) entdeckt werden. § 20 findet keine Anwendung.
§ 20
Ablieferung
(1) Das Land, die Landkreise und kreisfreien Städte, die Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden sowie die Ortsgemeinden sind berechtigt, innerhalb von sechs Monaten seit Erstattung der Anzeige (§ 17 Abs. 1) die Ablieferung eines in ihrem Gebiet entdeckten beweglichen Fundes gegen angemessene Entschädigung zu verlangen. Das Ablieferungsbegehren bedarf der Schriftform.
(2) Die Ablieferung kann nur verlangt werden, wenn der Fund von besonderem Wert (§ 8 Abs. 3 Satz 2) ist und Tatsachen vorliegen, nach denen zu befürchten ist, daß der Erhaltungszustand des Fundes verschlechtert wird oder der Fund der wissenschaftlichen Forschung verlorengeht.
(3) Der Fund ist an die Körperschaft abzuliefern, die die Ablieferung als erste verlangt hat; haben mehrere Körperschaften die Ablieferung gleichzeitig verlangt, ist die Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 maßgebend. Hierauf ist in dem Ablieferungsverlangen hinzuweisen. Mit der Ablieferung erlangt die nach Satz 1 berechtigte Körperschaft das Eigentum an einem Fund.
(4) Die Körperschaft, die das Eigentum erlangt hat (Absatz 3 Satz 3), hat die in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 bevorrechtigten Körperschaften unverzüglich von der Ablieferung zu benachrichtigen. Diese können innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung die Übereignung des Fundes verlangen. Nach Ablauf der Frist ist der Fund an die Körperschaft, die nach der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 1 den besten Rang besitzt und die Übereignung verlangt hat, gegen Ausgleich der zu leistenden oder geleisteten Entschädigung und der angemessenen Aufwendungen für notwendige Erhaltungsmaßnahmen zu übereignen.
(5) Die Entschädigung besteht in Geld. Sie bemißt sich nach dem Verkehrswert des Fundes zum Zeitpunkt der Ablieferung; im Falle der wissenschaftlichen Bearbeitung des Fundes durch die Denkmalfachbehörde ist der Zeitpunkt der Inbesitznahme maßgebend, wenn der Fund nicht vor dem Ablieferungsverlangen zurückgegeben worden ist. Einigen sich der Ablieferungspflichtige und die berechtigte Körperschaft (Absatz 3 Satz 1) nicht über die Höhe der Entschädigung nach Satz 1, setzt die berechtigte Körperschaft die Entschädigung fest; geht das Eigentum nach Absatz 4 Satz 3 auf eine andere Körperschaft über, tritt diese an die Stelle der berechtigten Körperschaft. Die Festsetzung der Entschädigung bedarf der Schriftform. Die Entschädigung kann in anderer Weise als durch Geld geleistet werden, wenn der Ablieferungspflichtige einverstanden ist.
§ 21
Genehmigung von Nachforschungen, Anzeige von Arbeiten
(1) Nachforschungen, insbesondere Geländebegehungen mit Schatzsuchgeräten sowie Ausgrabungen, mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde. Sie trifft die Entscheidung im Einvernehmen mit der Denkmalfachbehörde; wird kein Einvernehmen erzielt, kann die untere Denkmalschutzbehörde von der Stellungnahme der Denkmalfachbehörde abweichen, soweit die obere Denkmalschutzbehörde zustimmt. § 13 Abs. 4 und 6 gilt entsprechend.
(2) Erd- und Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, sind der Denkmalfachbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
§ 22
Grabungsschutzgebiete
(1) Abgegrenzte Gebiete können durch Rechtsverordnung zu Grabungsschutzgebieten erklärt werden, wenn eine begründete Vermutung besteht, daß sie Kulturdenkmäler bergen. § 6 gilt entsprechend; § 7 gilt mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 2 nur auf bebaute oder umfriedete Grundstücke Anwendung findet, es sei denn, daß die nach § 7 Abs. 1 geplanten Maßnahmen Veränderungen an dem Grundstück bewirken können.
(2) Für den Erlaß der Rechtsverordnung gelten § 8 Abs. 4 und 5 sowie § 9 entsprechend. Der einstweilige Schutz wird durch Rechtsverordnung angeordnet; § 8 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 finden sinngemäß Anwendung.
(3) Vorhaben in Grabungsschutzgebieten, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können, bedürfen der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde; § 13 Abs. 4 und 6 und § 21 Abs. 1 Satz 2 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Besondere Bestimmungen für
Kirchen und Religionsgemeinschaften
§ 23
(1) Bei Kulturdenkmälern, die dem Gottesdienst oder sonstigen Kulthandlungen zu dienen bestimmt sind, haben die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde auf die kultischen und seelsorgerischen Belange der Kirchen und Religionsgemeinschaften vorrangig Rücksicht zu nehmen. Die §§ 20 und 30 finden keine Anwendung.
(2) Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 Satz 1 führen die Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen an den Kulturdenkmälern, über die sie verfügungsberechtigt sind, im Benehmen mit der unteren Denkmalschutzbehörde und der Denkmalfachbehörde durch. Das gleiche gilt für Nachforschungen, Arbeiten und Vorhaben (§§ 21, 22 Abs. 3) auf den Grundstücken der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der ihrer Aufsicht unterstehenden juristischen Personen. Die §§ 6, 7, 12, 14, 20, 25 a Abs. 2 und § 30 finden keine Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt nur, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft über eine von der obersten Denkmalschutzbehörde anerkannte Stelle verfügt, die die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnimmt. Die Anerkennung erfolgt, wenn Ausstattung und Organisation dieser Stelle sowie die Anwendung interner Vorschriften der Kirche oder Religionsgemeinschaft über Anzeigepflichten, Genehmigungsvorbehalte und Eingriffsmöglichkeiten Gewähr für die Erhaltung und Pflege der Kulturdenkmäler bieten. Verfügt eine Kirche oder Religionsgemeinschaft nicht über eine eigene nach Satz 1 anerkannte Stelle, kann sie sich mit Genehmigung der obersten Denkmalschutzbehörde der anerkannten Stelle einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft bedienen; die Genehmigung ist unter den Voraussetzungen des Satzes 2 zu erteilen. Die Anerkennung oder die Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später nicht nur vorübergehend weggefallen ist.
(4) § 19 a findet keine Anwendung, sofern Kulturdenkmäler von gottesdienstlicher oder sonstiger kultischer Bestimmung in Sachen entdeckt werden, die im Eigentum der Kirchen oder Religionsgemeinschaften stehen und ihren unmittelbaren Zwecken gewidmet sind. Soweit § 19 a gegenüber den Kirchen und Religionsgemeinschaften Anwendung findet, werden diese Kulturdenkmäler den Kirchen oder Religionsgemeinschaften auf Antrag als Dauerleihgabe überlassen.
(5) Orden und religiöse Genossenschaften gelten als Kirchen im Sinne der Absätze 1 bis 4.
Fünfter Abschnitt
Organisation
§ 24
Denkmalschutzbehörden
(1) Die Denkmalschutzbehörden sind für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Denkmalschutzbehörden sind 1. der Kultusminister (oberste Denkmalschutzbehörde), 2. die Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion (obere Denkmalschutzbehörde), 3. die Kreisverwaltung und die Stadtverwaltung der kreisfteien Stadt (untere Denkmalschutzbehörde); die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.
(4) Sind für eine Maßnahme mehrere untere Denkmalschutzbehörden örtlich zuständig, bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Denkmalschutzbehörde eine von ihnen zur zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde.
(5) Ist eine zuständige untere Denkmalschutzbehörde selbst als Eigentümer, sonstiger Verfügungsberechtigter oder Besitzer betroffen, kann die obere Denkmalschutzbehörde sich für zuständig erklären. Sie entscheidet im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde.
§ 25
Denkmalfachbehörde
(1) Die Denkmalfachbehörde nimmt die fachlichen Angelegenheiten
des Denkmal
schutzes und der Denkmalpflege wahr. Es gehört insbesondere zu
ihrer Aufgabe:
1. bei der Durchführung dieses Gesetzes nach Maßgabe der einzelnen Bestimmungen mitzuwirken,
2. die Denkmalschutzbehörden und die Eigentümer von Kulturdenkmälern zu beraten, 3. das Verständnis der Öffentlichkeit für Denkmalschutz und Denkmalpflege zu fördern,
4. Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege vorzuschlagen,
5. die Unterschutzstellung von Kulturdenkmälern und die Erklärung von abgegrenzten Gebieten zu Grabungsschutzgebieten zu beantragen,
6. Kulturdenkmäler systematisch aufzunehmen und wissenschaftlich auszuwerten,
7. Gutachten zu Fragen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege zu erstellen, 8. nach verborgenen Kulturdenkmälern zu forschen,
9. nach § 20 Abs. 1 die Ablieferung eines beweglichen Fundes an das Land zu verlangen.
(2) Die Denkmalfachbehörde ist nicht zuständig für Kulturdenkmäler nach § 8 Abs. 2.
(3) Denkmalfachbehörde ist das Landesamt für Denkmalpflege. Es ist dem Kultusminister unmittelbar nachgeordnet. Der Kultusminister kann Außenstellen des Landesamtes errichten.
§ 25 a
Denkmalschutz in Archivangelegenheiten
(1) Bei Unterlagen von bleibendem Wert (§ 1 Abs. 1 Satz2 des Landesarchivgesetzes), die bewegliche Kulturdenkmäler sind, ist das Landeshauptarchiv die zuständige Denkmalfachbehörde.
(2) Die Denkmalschutzbehörden können auf Antrag des Landeshauptarchivs bei Unterlagen von bleibendem Wert, die bewegliche Kulturdenkmäler und vor mehr als 30 Jahren entstanden sind, darüber hinaus einen besonderen kulturellen Wert haben oder für die Wissenschaft von besonderer Bedeutung sind und die im Eigentum von natürlichen oder juristischen Personen des bürgerlichen Rechts stehen, die Anordnung treffen, daß sie vorübergehend bis zu einem Jahr zur wissenschaftlichen oder archivfachlichen Bearbeitung von öffentlichen Archiven in Besitz genommen werden, wenn zu besorgen ist, daß diese Unterlagen einer angemessenen archivlichen Nutzung entzogen werden sollen. Die Rechte Betroffener und Dritter auf Persönlichkeitsschutz sind dabei zu wahren. Sind Unterlagen in ihrer Erhaltung gefährdet, kann auch angeordnet werden, daß sie in öffentlichen Archiven verwahrt werden, bis die Eigentümer die erforderlichen Vorkehrungen zu ihrer Erhaltung getroffen haben.
§ 26
Landesbeirat für Denkmalpflege
(1) Der Landesbeirat für Denkmalpflege berät die oberste Denkmalschutzbehörde und die Denkmalfachbehörde. Er gibt Anregungen und Empfehlungen und erstellt Gutachten. Der Landesbeirat soll sich auch besonderer Anliegen der Öffentlichkeit im Rahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege annehmen.
(2) Dem Landesbeirat für Denkmalpflege sollen Sachverständige für die Fachgebiete des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, Vertreter der anerkannten Denkmalpflegeorganisationen sowie Vertreter anderer von Denkmalschutz und Denkmalpflege berührter Bereiche, insbesondere Vertreter der Kirchen, der kommunalen Gebietskörperschaften und der Eigentümer angehören. Die Zahl der Mitglieder soll nicht mehr als 20 betragen. Die Mitglieder werden vom Kultusminister auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(3) Der Landesbeirat für Denkmalpflege wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Der Landesbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Kultusministers bedarf.
(4) Der Kultusminister regelt das Nähere, insbesondere über die Berufung und die Entschädigung der Mitglieder, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung der Mitglieder ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
§ 27
Ehrenamtliche Denkmalpfleger
Die unteren Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde können zu ihrer Beratung und Unterstützung sowie zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben ehrenamtliche Denkmalpfleger berufen. Soweit Denkmalpflegern bestimmte Aufgaben im Sinne des § 6 Abs.1 des Landesbeamtengesetzes übertragen sind, werden sie zu Ehrenbeamten berufen. Der Kultusminister bestimmt das Nähere, insbesondere über die Berufung und Entschädigung der ehrenamtlichen Denkmalpfleger, durch Rechtsverordnung; hinsichtlich der Entschädigung ergeht die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen.
§ 28
Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen
(1) Rechtsfähige Organisationen, die sich satzungsgemäß mit Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Ortsbildpflege oder der Stadterneuerung in Rheinland-Pfalz befassen, werden vom Kultusminister anerkannt, wenn sie nach ihrer bisherigen Tätigkeit Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bieten und sich verpflichten, ihre Arbeitsergebnisse den Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde offenzulegen. Die Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, daß eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder später weggefallen ist.
(2) Anerkannte Denkmalpflegeorganisationen können die nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen bei den Denkmalschutzbehörden oder der Denkmalfachbehörde anregen. Auf ihr Verlangen sind sie zu der angeregten Maßnahme zu hören.
Sechster Abschnitt
Finanzhilfen des Landes
§ 29
Förderungsgrundsätze
(1) Das Land fördert Maßnahmen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
(2) Das Land fördert anerkannte Denkmalpflegeorganisationen (§ 28), gemeinnützige Träger und Einzelpersonen, die Aufgaben des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege wahrnehmen, entsprechend ihrer Leistung im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts.
Siebenter Abschnitt
Enteignung, sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen,
Vorkaufsrecht
§ 30
Enteignung
(1) Die Enteignung ist zulässig, soweit auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden kann, daß
1. ein geschütztes Kulturdenkmal in seinem Bestand oder seinem Erscheinungsbild erhalten bleibt oder wissenschaftlich ausgewertet werden kann;
2. in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Die Enteignung erfolgt zugunsten des Landes, eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, einer Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde oder einer Ortsgemeinde in dieser Reihenfolge.
(3) Im übrigen findet bei unbeweglichen Kulturdenkmälern und bei Grabungsschutzgebieten das Landesenteignungsgesetz Anwendung. Bei beweglichen Kulturdenkmälern gilt § 20 Abs. 1 und 3 bis 5 entsprechend.
§ 31
Sonstige entschädigungspflichtige Maßnahmen
(1) Kann auf Grund einer auf diesem Gesetz beruhenden Maßnahme die bisher rechtmäßig ausgeübte Nutzung eines Gegenstandes nicht mehr fortgesetzt werden und wird hierdurch die wirtschaftliche Nutzbarkeit insgesamt erheblich beschränkt, so hat das Land eine angemessene Entschädigung zu leisten. Das gleiche gilt, wenn die Maßnahme in sonstiger Weise enteignend wirkt.
(2) Bei unbeweglichen Gegenständen finden die Bestimmungen des Landesenteignungsgesetzes über die Entschädigung entsprechende Anwendung; zuständig für die Festsetzung der Entschädigung ist die Aufsichts-und Dienstleistungsdirektion. Bei beweglichen Gegenständen gilt § 20 Abs. 5 entsprechend.
§ 32
Vorkaufsrecht
(1) Wird ein Grundstück, auf dem sich ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal (§ 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1) befindet, verkauft, steht der Gemeinde, bei überörtlicher Bedeutung auch dem Lande, ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht des Landes geht dem Vorkaufsrecht der Gemeinde im Range vor. Der Kultusminister übt das Vorkaufsrecht zugunsten des Landes aus. Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt, insbesondere wenn dadurch die Erhaltung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals ermöglicht werden soll. Das Vorkaufsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer das Grundstück an seinen Ehegatten oder an eine Person verkauft, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt ist.
(2) Die untere Denkmalschutzbehörde leitet eine Anzeige nach § 12 Abs. 2 Satz 1, die ein Grundstück betrifft, auf dem sich ein unbewegliches geschütztes Kulturdenkmal befindet, unverzüglich an die Gemeinde weiter. Teilt der Eigentümer der Gemeinde nach Abschluß des Kaufvertrages dessen Inhalt schriftlich mit, so kann die Gemeinde nur binnen zwei Monaten das Vorkaufsrecht ausüben. Unterläßt der Eigentümer diese Mitteilung, so kann die Gemeinde ihn bis zum Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nach Satz 1 hierzu auffordern; der Eigentümer ist verpflichtet, dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten. Nach Eingang der Mitteilung gilt die gleiche Zweimonatsfrist wie in Satz 2. Unterläßt die Gemeinde die fristgerechte Aufforderung, so erlischt ihr Vorkaufsrecht für diesen Verkaufsfall. Die §§504, 505 Abs. 2, §§ 506 bis 509, 512, 1098 Abs. 2 und §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind anzuwenden. Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Die Sätze 1 bis 7 gelten für das Vorkaufsrecht des Landes entsprechend.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 33
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 den Denkmalschutzbehörden, der Denkmalfachbehörde oder ihren Beauftragten nicht die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte erteilt,
2. entgegen § 12 Anzeige-, Hinweis-oder Mitteilungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler zerstört, abbricht, zerlegt oder beseitigt,
4. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler umgestaltet oder sonst in ihrem Bestand verändert,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler in ihrem Erscheinungsbild nicht nur vorübergehend beeinträchtigt,
6. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ohne Genehmigung geschützte Kulturdenkmäler von ihrem Standort entfernt,
7. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 ohne Genehmigung Ausstattungsstücke eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals nicht nur vorübergehend entfernt,
8. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 2 ohne Genehmigung in der Umgebung eines unbeweglichen geschützten Kulturdenkmals bauliche Anlagen errichtet, verändert oder beseitigt,
9. entgegen § 13 Abs. 3 Satz 1 ohne Anzeige oder in Abweichung von der der Anzeige beigefügten Beschreibung ein geschütztes Kulturdenkmal instandsetzt,
10. entgegen § 17 Funde nicht unverzüglich anzeigt,
11. entgegen § 18 den Pflichten zur Erhaltung des Fundes nicht nachkommt,
12. entgegen § 21 Abs. 1 ohne Genehmigung Nachforschungen mit dem Ziel, Kulturdenkmäler zu entdecken, durchführt,
13. entgegen § 21 Abs. 2 Erd-oder Bauarbeiten, bei denen zu vermuten ist, daß Kulturdenkmäler entdeckt werden, nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
14. entgegen § 22 Abs. 3 ohne Genehmigung in Grabungsschutzgebieten Vorhaben durchführt, die verborgene Kulturdenkmäler gefährden können.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden; in den übrigen Fällen wird die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu einhundertfünfundzwanzigtausend Euro geahndet.
(3) Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verjährt in fünf Jahren.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zur Vorbereitung oder Begehung einer Ordnungswidrigkeit verwendet worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
Neunter Abschnitt
Übergangs-und Schlußbestimmungen
§ 34
Denkmalrat für Rheinland-Pfalz
Der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierende Denkmalrat für Rheinland-Pfalz bleibt bis zur Bildung des Landesbeirates für Denkmalpflege bestehen und nimmt dessen Aufgaben wahr.
§ 35
Gebührenfreiheit
(1) Amtshandlungen der Denkmalschutzbehörden und der Denkmalfachbehörde nach diesem Gesetz sind frei von landesrechtlich geregelten Gebühren. Dies gilt nicht für Anordnungen der unteren Denkmalschutzbehörden nach § 14 Abs. 1 und 2 sowie für die Erstellung von Gutachten durch die Denkmalfachbehörde nach § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7.
(2) Auszüge aus den Büchern, Schriftstücken und Flurkarten des Liegenschaftskatasters sind für die Denkmalschutzbehörden und die Denkmalfachbehörde frei von landesrechtlich geregelten Gebühren.
§ 36
Durchführungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erläßt der Kultusminister im Benehmen mit den Ministern, deren Geschäftsbereich berührt wird.
§ 37
Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei
Katastrophenfällen
Der Kultusminister wird ermächtigt, die für den Schutz von Kulturdenkmälern bei bewaffneten Konflikten und bei Katastrophenfällen notwendigen Bestimmungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Minister des Innern zu treffen. Insbesondere können Eigentümer, sonstige Verfügungsberechtigte und Besitzer verpflichtet werden,
1. Kulturdenkmäler mit den in internationalen Verträgen vorgesehenen Kennzeichen versehen zu lassen,
2. Kulturdenkmäler im Rahmen des Zumutbaren besonders zu sichern oder die Sicherung zu dulden,
3. bewegliche Kulturdenkmäler zur vorübergehenden Aufbewahrung in Bergungsorten abzuliefern oder die Abholung dazu zu dulden.
§ 38
Aufhebung und Änderung von Rechtsvorschriften
(1) (Aufhebungsbestimmung)
(2) (Änderungsbestimmung)
(3) Kulturdenkmäler, die in das Verzeichnis nach Artikel 8 oder in die Denkmalliste nach Artikel 10 des Gesetzes, den Denkmalschutz betreffend (für den ehemaligen Regierungsbezirk Rheinhessen) eingetragen sind, gelten als geschützte Kulturdenkmäler im Sinne dieses Gesetzes. Sie sollen in das Denkmalbuch (§ 10) eingetragen werden.
(4) Artikel 25 des Vertrages des Landes Rheinland-Pfalz mit den Evangelischen Landeskirchen in Rheinland-Pfalz vom 31. März 1962 (GVBl. S. 173) bleibt unberührt.
§ 39
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 1978 in Kraft.
[Ergänzung 28.3.2002
Seite des Landesamts für Denkmalpflege Sachsen-Anhalt
http://www.denkmalpflege-in-sachsen-anhalt.de/
Neue Mailanschrift Schleswig-Holstein
Ansonsten keine Überprüfung der folgenden Angaben!
Aktualisierung 23.11.2000:
Zu registrieren sind zwei neue Zusammenstellungen, die ebenfalls Mailadressen und Anschriften enthalten und auf die daher vorerst verwiesen werden kann:
Liste der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger
http://www.denkmalpflege-forum.de/
Gabi Dolff Bonekämpers Liste (Stand 23.10.2000)
http://baudenkmalpflege-seite.de/
Nun hat das Landesdenkmalamt Baden-Württemberg auch eine offizielle Seite:
http://www.landesdenkmalamt-bw.de/
Die inoffizielle Seite hat mir besser gefallen!]
[Der Schwerpunkt liegt auf der Baudenkmalpflege; in manchen Bundesländern ist die archäologische Denkmalpflege nicht dem jeweiligen Landesamt für Denkmalpflege unterstellt - Hinweis 25.1.2000]
Baden-Württemberg
Inoffizielle Seite von W.M.Werner
http://www.bawue.de/~wmwerner/index_d.html
Keine E-Mail des Amts!
Bayern
http://www.blfd.bayern.de/
E-Mail: postmaster@blfd.bayern.de
Berlin
http://www.sensut.berlin.de/sensut/nachgeordnet/landesdenkmalamt/
E-Mail der vorgesetzten Behörde: poststelle@sensut.verwalt-berlin.de
Über
http://www.sensut.berlin.de/sensut/geschichte/index.shtml
Download der aktuellen Denkmalliste (Stand 25.10.1999)
Brandenburg
Umfangreiche Informationen des Ministeriums
http://www.brandenburg.de/land/mwfk/kultur/html/dankmalp.htm
Veraltet!
Keine E-Mail!
Anschrift des Amtes (Baudenkmale) unter:
http://www.brandenburg.de/land/mwfk/mwfk/html/ref3/ref334.html
Aber: Mörtelprojekt mit Mail
http://pns.brandenburg.de/land/mwfk/blad/pm/
Hamburg
http://www.hamburg.de/Behoerden/Kulturbehoerde/welcome.html
E-Mail: Denkmalschutzamt@kulturbehoerde.hamburg.de
Hessen
http://www.denkmalpflege-hessen.de
- mit Denkmalschutzgesetz
Veraltet! Stand 18.7.99 [Aber 23.8.2000: Stand Juli 2000]
Keine E-Mail! [Aber 23.8.2000: Denkmalamt.Hessen@denkmalpflege-Hessen.de]
Niedersachsen
[NEU (25.1.2000): www.denkmalpflege-niedersachsen.de
Noch sehr im Aufbau begriffenes Angebot (mit Denkmalschutzgesetz)
E-Mail: bibliothek@nld.niedersachsen.de
noch online: ]
http://www.kulturserver.de/home/Nds-LA-Denkmal/
Nur kurze Info
Keine E-Mail!
Aber: Arbeitsstelle für Montanarchäologie mit Mail
http://region.tu-clausthal.de/nldgs/HOMEPAGE.htm
Nordrhein-Westfalen
a) Rheinisches Amt für Denkmalpflege
http://www.lvr.de/dez9/amt91/rad/rad.htm
Keine E-Mail!
[Nachtrag 25.1.2000:]
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
http://www.lvr.de/dez9/amt91/rab/index.htm
Keine E-Mail!
b) Westfälisches Amt für Denkmalpflege
http://www.lwl.org./HTML/KULTUR/wafd/wafd01.htm
E-Mail: b.stumpe@lwl.org
[Nachtrag 25.1.2000:]
Amt für Bodendenkmalpflege
http://www.lwl.org/wmfa/INDEX.HTM
Keine E-Mail des Zentralreferats!
Saarland
http://www.denkmal.saarland.de/
Veraltet! Aktuelle Nachrichten: 5.7.99 [Aber: 25.1.2000: Stand
6.1.2000]
Keine E-Mail des Amtes! Aber E-Mail an g.skalecki@rz.uni-sb.d
möglich
Der Hinweis bei der Wiedergabe der Denkmalliste, diese sei urheberrechtlich
geschützt, ist
mit Blick auf Paragraph 5 UrhG, der amtliche Werke und insbesondere
Rechtsnormen vom Urheberrechtsschutz freistellt, als besonders dreist
zu werten!
Sachsen
Nur: Landesamt für Archaeologie
http://www.archsax.sachsen.de/
E-Mail: archsax@archsax.sachsen.de
Anschrift des Landesamtes für Denkmalpflege und Kurzinfo des Ministeriums
zur
Denkmalpflege:
http://www.smwk.de/kunst/kunst06.html
Sachsen-Anhalt
Kurzinfo des Ministeriums
http://www.mk.sachsen-anhalt.de/min/kultur/erbe/denkmal/lfd.htm
http://www.mk.sachsen-anhalt.de/min/kultur/erbe/denkmal/denkm.htm
Keine E-Mail!
Schleswig-Holstein
http://www.schleswig-holstein.de/denkmal/
Veraltet! Offenbar keine aktuellen Nachrichten.
[Aber: Bietet einige Aufsatzvolltexte im Wordformat, Nachtrag
25.1.2000]
E-Mail: denkmalamt.sh@t-online.de
Thüringen
http://www.thueringen.de/denkmalpflege/
Empfehlung: Gelungenes, aktuelles Angebot!
E-Mail: TLD.Erfurt@t-online.de
Somit fehlen:
Bremen
Nur Anschrift: http://www.bremen.de/web/owa/einrichtung?pi_id=118181
Mecklenburg-Vorpommern
http://www.kultus-mv.de ist nicht
erreichbar [25.1.2000: dort Anschrift des Landesamts für Denkmalpflege
und des Landesamts für Bodendenkmalpflege]
Rheinland-Pfalz
Nur Anschrift: http://www.rlp.de/020landesregierung/030ministerien/070mkjff/top.stm
Anschriftenlisten im Internet:
Vermutlich die aktuellste:
http://www.monumentum.net/whoiswho/orga/m-lda-bau.htm
http://www.denkmalpflege.com/denkmalbehoerden.htm
(vermutlich nicht mehr aktuell)
http://www.uni-kiel.de:8080/ufg/denkmal.htm - Schwerpunkt Archäologie.
Stand Okt. 1998 [25.1.2000: nicht gefunden]
Behördliche
Denkmalpflege in den Bundesländern Entgegen dem Titel nur die
Archäologie! [ergänzt 23.8.2000]
Archäologie
Online Guide: Denkmalpflege Kommentierte Links [ergänzt 23.8.2000]
[Nachtrag 7.2.2000:]
a) Archäologische Denkmalpflege
Eine aktuelle Anschriftenliste bietet:
Archäologie in Deutschland
Adressen der
Ämter für archäologische Denkmalpflege [ergänzt
23.8.2000]
b) Baudenkmalpflege
(Die folgende Liste des Rheinischen Amtes vermittelte mir Dr. Ute Verstegen
via Mail am 1.2.2000)
Baden-Württemberg
Landesdenkmalamt Baden-Württemberg
Mörikestraße 12
70178 Stuttgart
Tel. 0711-1694-500
Fax -513
Bayern
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
Hofgraben 4
Postfach 10 02 03
80539 München
Tel. 089-2114-275
Fax -300
Berlin
Landesdenkmalamt Berlin
Krausenstraße 38-39, 10117 Berlin
Tel. 030-20359-206
Fax -207
Brandenburg
Brandenburgisches Landesamt für Denkmalpflege
Wünsdorfer Platz 4
15838 Waldstadt
Tel. 033702-71-211
Fax -202
Bremen
Landesamt für Denkmalpflege Bremen
Sandstraße 3
28195 Bremen
Tel. 0421- 361-2502
Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg, Denkmalschutzamt
Imstedt 18
Postfach 56 68
22056 Hamburg
Tel. 040-2988-2733
Fax -3900
Hessen
Landesamt für Denkmalpflege Hessen
Schloß Biebrich / Westflügel
65203 Wiesbaden
Tel. 0611- 6906-13
Fax -40
Lübeck
Hansestadt Lübeck, Amt für Denkmalpflege
Schloß Rantzau / Parade 1
23552 Lübeck
Tel. 0451-12248 -1
Mecklenburg-Vorpommern
Landesamt für Denkmalpflege
Puschkinstraße 17
19055 Schwerin
Tel. 0385-558700
Fax -562905
Niedersachsen
Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege
Scharnhorststraße 1
Postfach 1 07
30175 Hannover
Tel. 0511-925-5266
Fax -5328
Nordrhein-Westfalen
Rheinland
Rheinisches Amt für Denkmalpflege
Postfach 21 40
50250 Pulheim-Brauweiler
Tel. 02234-9854-500
Fax -325
Westfalen
Westfälisches Amt für Denkmalpflege
Erbdrostenhof/Salzstraße 38
48143 Münster
Tel. 0251-591-4035
Fax -4024
Rheinland-Pfalz
Landesamt für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz
Schillerstraße 44
55116 Mainz
Tel. 06131-2016-201
Saarland
Staatliches Konservatoramt Saarland
Schloßplatz 16
66117 Saarbrücken
Tel. 0681-501-2444
Fax -2478
Sachsen
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen
Postfach 12 01 66
01002 Dresden
Tel. 0351-4914-410
Fax -488
Sachsen-Anhalt
Landesamt für Denkmalpflege Sachsen-Anhalt
Alter Markt 27
Postfach
06108 Halle/Saale
Tel. 0345-23100-12
Fax -15
Schleswig-Holstein
Landesamt für Denkmalpflege Schleswig-Holstein
Landeskonservator
Schloß
24108 Kiel
Tel. 0431-9067-140
Fax -246
Thüringen
Thüringisches Landesamt für Denkmalpflege
Petersberg Haus 12
99084 Erfurt
Tel. 0361-81-300 [korrigiert 23.8.2000]
Fax: 0361-3781390