Druck: Mitteilungsblatt. Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V. Nr. 61, Okt. 2001, S. 61-64. Mit freundlicher Genehmigung von Autor und Museumsverband bereitgestellt von der VL Museumsrecht (Jan. 2002)
Das folgende Manuskript bietet die Notizen für meinen Beitrag in einer lesbaren Form. Auf eine weitergehende stilistische Aufbereitung habe ich verzichtet.
I.
Lassen Sie mich mit einem konkreten Fall beginnen, den ich dem jüngst
erschienenen Band von Anette Hipp: Schutz von Kulturgütern in Deutschland
(de Gruyter, 2000) entnehme:
Dem britischen Sammler William Winkworth wurde "eine Sammlung japanischer
Holzschnitte aus seinem Haus in England gestohlen und nach Italien verbracht.
Dort übereignete der Dieb die Sammlung an den gutgläubigen Marchese
da Pozzo. Dieser ließ die Kunstwerke von Italien nach London bringen,
wo er sie durch das Auktionshaus Christie versteigern lassen wollte. Als
Winkworth davon erfuhr, verklagte er sowohl Christie als auch den Marchese
vor einem Londoner Gericht auf Herausgabe der Kunstwerke bzw. des Versteigerungserlöses.
Die Klage wurde abgewiesen." (S. 164)
Der Dieb hatte es sich zu Nutze gemacht, dass in Italien gutgläubiger
Erwerb auch an gestohlenen Sachen möglich ist, und dass für die
Entscheidung des englischen Gerichts der Grundsatz der lex rei sitae gelten
musste.
Ein für das deutsche Recht interessanter Fall ist das Hamburger
Stadtsiegel-Urteil. Das Original des IV. Hamburger Stadtsiegels, das bereits
1306 zum Siegeln einer Urkunde benutzt wurde (Hipp S. 158), wurde 1945
aus einem Archiv, wo es gelagert worden war, gestohlen. Ein Ehepaar erwarb
das Siegel auf einem Trödelmarkt und veräußerte es 1986
auf einer Auktion, durch einen öffentlich bestellten und vereidigten
Auktionator. Eine Kunsthändlerin erwarb es und wollte es ihrerseits
1987 auf einer Kölner Messe verkaufen. Dort wurde die Stadt Hamburg
auf das geschichtlich bedeutsame Siegel, dessen Eigentümerin sie war,
aufmerksam. Dennoch wies der Bundesgerichtshof eine Klage auf Herausgabe
ab, da in Deutschland gutgläubiger Erwerb von gestohlenem Eigentum
auf einer öffentlich bekannt gemachten Versteigerung möglich
ist.
Der Handel mit kulturell bedeutenden Gegenständen unterliegt im
allgemeinen den Regeln des Zivilrechts für jede beliebige bewegliche
Sache, es gelten für sie keine Sondervorschriften.
Bei der Erörterung der internationalen Diskussion zur UNESCO-Konvention
geht es uns insbesondere um ihre Anbindung an die Diskussion innerhalb
Deutschlands, wie die Probleme des Kulturgutschutzes sinnvollerweise zu
regeln seien.
Deshalb sei noch einmal auf die wesentlichen Punkte verwiesen, die die zuständigen Instanzen in Deutschland darauf beharren lassen, eine Ratifizierung der UNESCO-Konvention über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut sei aus deutscher Sicht nicht möglich:
- die Abgrenzung des Kulturguts sei zu weitgehend
- die Führung eines nationalen Verzeichnisses des privaten und
öffentlichen Kulturgutes sei zu aufwändig (Art. 5 b)
- ebenso sei es nicht mit deutschen liberalen Handelsgepflogenheiten
vereinbar, dem Antiquitätenhandel unter Androhung von Strafe das Führen
eines Verzeichnisses aufzuerlegen, aus dem der Ursprung jedes einzelnen
Kulturgutes, Namen und Anschriften der Lieferanten sowie Beschreibung und
Preis für jeden verkauften Gegenstand hervorgeht (Art 10 a)
- der zentrale Kritikpunkt betrifft die Rechtssicherheit des gutgläubigen
Erwerbers. Umstritten ist Art. 7 b) ii): der gutgläubige Erwerber
eines aus der öffentlichen Einrichtung eines Staates gestohlenen Kulturgutes
soll dieses - gegen Entschädigung - auf alle Fälle und ohne Verjährungsfrist
zurückgeben müssen.
Ein weiteres Argument schließlich lautet: Deutschland verfügt über völlig ausreichende Gesetze zum Kulturgüterschutz. Dass das nicht der Fall ist, sahen wir am Beispiel des Hamburger Stadtsiegels. Zur Unzulänglichkeit des Zivilrechts zum Schutz gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern werde ich gleich noch etwas sagen.
Der von Gegnern einer Ratifizierung der UNESCO-Konvention von 1970 vorgebrachte Einwand, die anderen großen europäischen Staaten hielten sich auch zurück, bzw. kein Staat mit liberalem Handelssystem könne ratifizieren (eine Einschätzung, die in Schreiben eines zuständigen Ministeriums geäußert wurde), ist nicht zutreffend:
1. Die Konvention von 1970 ist nicht unmittelbar anwendbar; es bedarf hier besonderer Ausführungsvorschriften, die jedem Staat einen großen Spielraum in der Umsetzung lassen. Experten vertreten die Auffassung, es genüge in diesem Fall, ein Gesetz zur Minimalumsetzung zu erlassen, wie das etwa Italien gemacht hat. Im Grunde könne Deutschland die Konvention von 1970 problemlos ratifizieren, und dann in aller Ruhe über eine adäquate Umsetzung nachdenken. Es drängt sich der Verdacht auf, dass man auch die Signalwirkung einer solchen Ratifikation nicht wünscht.
2. Die Bemerkung, dass vermutlich kein Staat mit einer liberalen Handelsordnung jemals die Konvention von 1970 ratifizieren könne, mutet denkwürdig an, wenn man in der Reihe der 91 Staaten, die bisher Vertragsstaaten sind, Australien, Finnland, Frankreich, Italien, Portugal, Spanien und die USA entdeckt. Auch Staaten mit sehr liberalen Handelsgepflogenheiten haben also die Notwendigkeit einer Verschärfung der entsprechenden Gesetzgebung durchaus erkannt, wovon gleich noch die Rede sein soll.
Zusammenfassend lässt sich festhalten:
Neben dem Verwaltungsaufwand, der nur ein mittelbares und kein wirkliches
Sachargument ist (im übrigen enthält der entsprechende Artikel
10 die relativierende Klausel: im Rahmen der in jedem Land gegebenen Möglichkeiten),
erkennt man als zentralen ordnungspolitischen Kern der Argumentation das
Interesse an einem möglichst freizügigen Kunsthandel, was zwei
Aspekte umfasst:
1. die Handelbarkeit von Kulturgut und der dazu nötige Verkehrsschutz
2. die Rechtssicherheit für den Erwerber von Kulturgut
Diese beiden Aspekte genießen nach deutschem Rechtsempfinden
Vorrang vor dem Eigentümerschutz und vor den spezifischen Belangen
des Kulturgutschutzes.
Dass die Freizügigkeit des Kunsthandels bei der politischen Entscheidungsfindung in Deutschland einen hohen Stellenwert genießt, macht auch die sehr späte und nach Expertenmeinung völlig unzureichende deutsche Umsetzung einer EU-Richtlinie von 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Staates verbrachten Kulturgütern deutlich.
II.
In den letzten 30 Jahren haben sich in der internationalen Zusammenarbeit und - wenn man den Terminus zulassen will - im Bewusstsein der Weltöffentlichkeit die Akzente verschoben. Sieht man vom stetig wachsenden Erfolg des UNESCO-Welterbeprogramms einmal ab, so hat nicht zuletzt der weltweite Aufschrei angesichts der gezielten Zerstörung der Buddha-Statuen in Afghanistan deutlich gemacht, dass die besondere Bedeutung von Kulturgütern als unersetzliche Träger von Werten enorm gewachsen ist. Insbesondere mit der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgütern bei kriegerischen Auseinandersetzungen von 1954 und mit der Welterbekonvention von 1972 hat sich die Idee Bahn gebrochen, dass wichtige Kulturgüter das Erbe der gesamten Menschheit darstellen, die sich diesem Erbe in einer solidarischen Anstrengung verpflichtet fühlen sollte. Kulturelle Ressourcen stehen wie Umweltressourcen nur in begrenztem Maß zur Verfügung und sind eine wichtige Quelle unseres Wissens um unsere eigene Geschichte.
Diese Sensibilisierung ist aber sicher auch einer der Gründe dafür,
dass der Handel mit gestohlenen, illegal exportierten und bei Raubgrabungen
gefundenen Kulturgütern heute Ausmaße erreicht hat, die eine
Verschärfung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen als unausweichlich
erscheinen lässt.
Dieser Punkt, dem ein eigener Beitrag dieser Tagung gewidmet ist, muss
hier nicht weiter ausgeführt werden.
Das Zivilrecht erweist sich als unzureichend, um einen adäquaten Schutz von Kulturgütern sicherzustellen:
a) gutgläubiger Erwerb ist bei gestohlenen Gütern nach deutschem
Recht nicht möglich; es gibt davon aber wichtige Ausnahmen:
Kauf auf einem öffentlichen Forum oder öffentliche Versteigerung
wie im Fall des Hamburger Stadtsiegels; hier hängt der mögliche
Verlust des durchsetzbaren Eigentumsanspruches vollständig von der
Sorgfalt des die Versteigerung betreibenden Auktionators ab, wobei zu berücksichtigen
ist, dass dieser mit der Versteigerung zugleich ein wirtschaftliches Interesse
verfolgt.
Kunstdiebe und -hehler betreiben zum "Waschen" von gestohlenem Kulturgut
ein sogenanntes "forum shopping" (Hipp S. 176).
b) Ersitzung eines gestohlenen Kulturgutes nach § 937 BGB durch gutgläubigen Eigenbesitz ist schon nach 10 Jahren möglich. Im Falle der Vererbung wird die bereits ersessene Zeit dem Rechtsnachfolger angerechnet (Fall der zwei Gemälde von Albrecht Dürer aus den Kunstsammlungen zu Weimar, die nur deshalb zurückkamen, weil der Fall nach us-amerikanischem Recht beurteilt wurde; nach deutschem Recht wären diese gestohlen Gemälde nicht in die Kunstsammlungen zurückgelangt) .
c) Verjährung des Herausgabeanspruchs § 195 BGB nach 30 Jahren;
diese Verjährungseinrede kann auch der Dieb selbst bzw. sein Erbe
erheben. Der ursprüngliche Eigentümer kann sein abhanden gekommenes
Kulturgut auch vom Dieb dann nicht mehr zurückerlangen.
Anette Hipp dazu: "Die Fristen der Verjährung und der Ersitzung
werden von den Kunstdieben dazu genutzt, gestohlene Objekte, die sich aufgrund
ihres Bekanntheitsgrades auf dem Markt nur schwer anbieten lassen, den
Eigentümern [...] zum Rückkauf anzubieten" (S. 161)
d) Die lex rei sitae hat zur Konsequenz, dass gesetzliche Bestimmungen
zum illegalen Export von Kulturgütern, wie etwa im deutschen Kulturgutsicherungsgesetz
von 1955, nur sehr relativen Wert haben, da nicht sicher ist, dass die
Gerichte der Staaten, in die diese Güter importiert wurden, ausländische
Exportverbote im eigenen Land auch durchsetzen werden. Es genügte
beispielsweise, dass im Importstaat ein gutgläubiger Erwerb möglich
ist.
III.Die aktuelle Entwicklung zur UNESCO-Konvention von 1970
Die USA als wichtigster Markt für den Handel mit Kulturgütern
ist Unterzeichnerstaat der UNESCO-Konvention. In Großbritannien,
dem zweitwichtigsten Markt (30% des Weltmarktes), ist nach einschlägigen
Dokumentarfilmen der politische Druck erheblich gestiegen. In einem vom
britischen Kulturministerium in Auftrag gegebenen Bericht, der im Dezember
2000 veröffentlicht wurde, wird die sogar Notwendigkeit hervorgehoben,
einen neuen Straftatbestand einzuführen: "it be a criminal offence
dishonestly to import, deal in or be inpossession of any cultural object,
knowing or believing that the object was stolen, or illegally excavated".
Die Schweiz - ebenfalls ein wichtiger Marktstaat - steht kurz vor der
Ratifizierung der Konvention; in Belgien und Schweden kam es, wieder in
Folge von eindrucksvollen Filmberichten über die Ausmaße und
die Praktiken des illegalen Kunsthandels, zu intensiven öffentlichen
Debatten dieses Problems.
Immer mehr internationale Verbände von Museen und Archäologen fordern die Unterzeichnung der UNESCO-Konvention von 1970 und UNIDROIT, so jüngst die International Standing Conference on the Traffic in Illicit Antiquities ISCOTIA in Los Angeles im April 2001.
Es gibt inzwischen eine ganze Reihe von Resolutionen zur Ethik des Umgangs mit illegal gehandeltem Kulturgut, so der ICOM Kodex der Berufsethik von 1999, der UNESCO Ethik-Kodex für Kunsthändler usw.
Was die deutsche Haltung angeht, so hat der Bundesgerichtshof die aktuelle
Entwicklung bereits vor fast 30 Jahren vorweggenommen. In einem Fall, bei
dem es um den illegalen Export von afrikanischen Masken und Statuen aus
Nigeria nach Deutschland ging, beurteilte er den illegalen Export
von Kulturgütern aus einem anderen Staat und den Import nach Deutschland
als eine Tat, die "dem nach heutiger Auffassung allgemein zu achtenden
Interesse aller Völker an der Erhaltung von Kulturwerten an Ort und
Stelle zuwiderhandle" und daher auch nach deutschem Recht als verwerflich
zu betrachten sei. Dabei berief sich der Bundesgerichtshof ausdrücklich
auf die UNESCO-Konvention von 1970, obwohl diese von Deutschland nicht
ratifiziert worden sei. "Die Ausfuhr von Kulturgut entgegen einem Verbot
des Ursprungslandes verdiene daher im Interesse der Wahrung der Anständigkeit
im internationalen Verkehr mit Kunstgegenständen keinen bürgerlich-rechtlichen
Schutz" (Hipp S. 192).
Mit dieser Entscheidung begründet der Bundesgerichtshof das Anliegen,
weitergehende Maßnahmen gegen den wuchernden illegalen Handel mit
Kulturgütern zu beschließen.
Wir sollten darauf hinwirken, dass das Thema auch in Deutschland wieder aufgegriffen wird, und uns nicht mehr mit den üblichen Antworten zufrieden geben, die z.T. nicht mehr zeitgemäß und z.T. völlig unzutreffend sind.
[ VL Museumsrecht ]